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{"id":3369,"correspondent":32,"document_type":20,"storage_path":1,"title":"Seuerbescheid 2025","content":"———— Finanzamt Olpe „frag, 57462 Olpe 03.06.2026 mm\nVeranlagungsbezirk 002 v2 7) Am Gallenberg 20\nIdNr. Ehemann 92 076 184 308 Onine: 9\nIdNr. Ehefrau 79 064 058 315 E Befragun 35 Telefon 02761 963-142277\nSteuernummer 338/227711184 Pens he I\n(Bitte bei Rückfragen angeben) ee.\n\nwi\n<£. Dix\n\nFA, Am Gallenberg 20, 57462 Olpe \"\n18 2FC9 7190 19 6003 BI1FF Fe Bescheid\nDV 06.26 0,95 Deutsche Post De SE . .\nu für 2025 über\n\n*0406*0015135*03*5338015135*\n\nEinkommensteuer, Solidaritätszuschlag\n\nund Kirchensteuer\nHerrn und Frau\nChristian und Vera Kauer\nBuchhagen 2\n57489 Drolshagen\n\nFestsetzung\n\nArt der Festsetzung\nDer Bescheid ist nach $ 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.\n\nFestsetzung\nKirchensteuer Solida-\nE inkommen- römisch- ritäts- Insgesamt\nsteuer katholisch zuschlag\n€ € € €\nFestgesetzt werden 25.976,00 1.787,04 0,00\nAbzug vom Lohn\ndes Ehemanns -18.560,00 -1.136,01\nAbzug vom Lohn\nder Ehefrau -10.389,00 —-934,95\nverbleibende Beträge =2 973,00 -283,92 0,00 -3.4256.92\nAbrechnung in €\nnach dem Stand vom 28.05.26\nabzurechnen sind —-2.973,00 —283,92 0,00 =3.256,92\nbereits gezahlt 0,00 0,00 0,00 0,00\ndemnach zu viel gezahlt 2.973,00 283,92 0,00 3.256,92\n\nABER de etwaige Verrechnung des Restguthabens mit Gegenansprüchen erhalten Sie eine besondere\nitteilung.\n\nDer darüber hinausgehende Betrag wird erstattet auf das Konto mit der IBAN\n\nDE72 XXXX XXXX XXXX XX31 00 bei Volksbank Olpe -alt-, sofern er mindestens 1,- € beträgt.\n\n0.133.1.753\n015135\n001/003\n\n*kkk%*k Fortsetzung siehe Seite 2 *****\n\nKonto der Finanzkasse: Empfänger: Finanzamt Olpe\nIBAN DE25 4500 0000 0046 0015 01 BIC MARKDEF1450\nBBk eh Hagen\n\nWeitere Informationen auf der letzten Seite oder im\nInternet unter www.finanzverwaltung.nrw.de\n\n>>> WinGF <<< *175.031*\n\n*039435*\nab unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben _\n\nIdNr. Ehemann 92 076 184 308 IdNr. Ehefrau 79 064 058 315\n\nSteuernummer 338/2277/1184\n\nBesteuerungsgrundlagen\n\nBerechnung des zu versteuernden Einkommens\n\nEinkünfte aus ICHESEIBSBANAIGEF. ANDENE\nISA re A r\na\nWerbungskosten\nWege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte\nEntfernungspauschale für 80 Tage\nWege mit PKW\n80 Tage x 8 kmx 0,30 €. . . 192,00\nEntfernungspauschale = am nam\" 192\ninsgesamt R Er £\n\nWege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte\nEntfernungspauschale (Ehefrau) für 130 Tage\nWege mit PKW (Ehefrau)\n130 Tage x 11 km x 0,30 €. . . 429,00\nzusammen . 2 ..2...429\n\nEntfernungspauschale . x... 429\ninsgesamt ae een aa ne\nAufwendungen für Arbeitsmittel\nTagespauschale . Aa\n\nweitere Werbungskosten .\n\nSumme der Werbungskosten .\n\nmindestens geanc Arbeitnehner- Pauschbetrag\nEinkünfte . 5 ren 3\n\nSumme der Einkünfte .. ec\nGesamtbetrag der Einkünfte Fr\n\nSonderausgaben\n\nab beschränkt abziehbare Sonderausgaben\nSumme der Altersvorsorgeaufwendungen . A\nabzüglich Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ;\nverbleiben . ö we Fe ;\nBeiträge zur Krankenversicherung\n\n— Ehemann .... PR VER |: Er\n- Ehefrau .. FE 3;\nSumme Krankenversicherungsbeiträge u a =\n\nab Kürzungsbetrag nach\n\n$ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a S. 4 EStG .\nverbleiben . ;\nBeiträge zur Priegeversicherung\n\n—- Ehemann .... u 2:\n\n—- Ehefrau e\nSumme Pflegeyersicherungsbeiträge Re IB\nSumme der Beiträge nach $ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG .\nab Beitragsrückerstattung . a\nab steuerfreie Arbeitgebererstattung ;\nverbleiben . .\nSumme der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben\n\nim Kalenderjahr 2025 geleistete\nZuwendungen nach $ 10b Abs. 1 EStG\nim Veranlagungszeitraum dba IE Dar\ngezahlte Kirchensteuer .\n\nab erstattete Kirchensteuer\nKirchensteuer .„.. B .\nKinderbetreuungskosten ©: ;\nSumme der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben\n\naußergewöhnliche Belastungen\nab\nUNEET ha LEALTNEndUNGen has 8 33 a Abs. 1 EStG .\nEinkommen . Eu 7 saasıaı Eu\nab\nFreibeträge für das am 12.01.2014 geborene Kind\nFreibeträge für das am 16.08.2017 geborene Kind\n\nzu versteuerndes Einkommen . . 2x 2.2 ..\n\n>>> WinGF <<< *\n\n*#%k%k%* Fortsetzung siehe Seite 3 **%+%**\n\nSeite 2\nEhemann Ehefrau Insgesamt\n€ €\n108.613. 44.384\n-192\n—429\n: -110\n=1.260% -198\n. 44, . -141\n1.606. ; 768\nSum 3 =, 230\n107.007. r 43.154\n107.007. . 43.154. 150.161\n107.007. . 43.154. 150.161\n27.558. 27.558\n-13.110\n14.448. 14.448\n418\n827\n245. 15.245\n. 371\n14.874\n217\n688\n.905 « 2.905\nAu 17.779\nj . —236\n-6.898\n10.645. 10.645\nBla ve 25.093. -25.093\n25\na Fa 25\n2.071\n-160\nME u 1.911\n1.436\nre =3u318\n. —4.780\nan 116.916\n-9,600\n-9.600\n97.715\nm Id\\r. Ehemann 92 076 184 308 IdNr. Ehefrau 79 064 058 315 Seite 3 ee)\nSteuernummer 338/2277/1184\n\nBescheid für 2025 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer\nvom 03.06.2026\n\nBerechnung der Einkommensteuer\nzu versteuern nach\n\nj dem Spilittingtarit : »ı » sw ws innen. 94.7110: u: 5 aaa ne 20.576\nDEU TEINEDE Einkommensteuer x 2 n/a en RE RW 20.576\na\n\nErmäßigung für Zuwendungen an politische Parteien nach $ Nr; D:ESEG ae ae\nErmäßigung für ungen a sun ae Bl\nSumme und davon abziehbar ... a er a an Bu DE wir 675\nverbieiben 7. 5 Hl iss a u ze we ame m Fee re ee ee ee ee ar a ch ee a ch 19.856\ndazu\nKindergeld oder vergleichbare Ben a te Eee u el = Me 620\nfestzusetzende Einkommensteuer . . . sea a ee m 25.976\nBerechnung der Kirchensteuer e\nzu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung\nvon Freibeträgen für 2 Kind(er) i.H.v. 19.200 € tn ee 97,716\ndarauf entfallende Einkommensteuer, die sich unter\nBerücksichtigung der Steuerermäßigungen ergibt . 2: 2 m m m m m nn rn. 19.856\nBemessungsgrundlage . . . ED 19.856\nauf den kirchenangehörigen Ehemann entfallen . . u s.u@e: m ten mu me m -9928\ndavon 9 % für 12 Monate Kirchensteuer römisch- katholisch 6 EHER RE 893,52\nauf die kirchenangehörige Ehefrau entfallen . Ei RE u nn su 95908\ndavon 9 % für 12 Monate Kirchensteuer römisch- katholisch a a ee 893,52\nBerechnung des Solidaritätszuschlags a\nzu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung\nvon Freibeträgen für 2 Kindter) \"TsHsVe . 19.200 € 2 ER ne nn 97.716\ndarauf entfallende Einkommensteuer, die sich unter\nBerücksichtigung der BEISTEMEE TBUNEEN ergibt Ewa na a a hs 19.856\nBemessungsgrundlage . . . u Ba m ag Ser m Ir 19.856\nSolidaritätszuschlag unter „Berücksichtigung der Freigrenze a mn mn nem na 30500\nfestzusetzender Solidaritätszuschlag . . 3 BE, ee 0,00\nSteuerbelastung\nIhre Einkommensteuerbelastung ( 20.576,00 €) bezogen auf das\nzu versteuernde Einkommen ( 97.716 €) beträgt 21,06 %.\n\nDabei wurde bereits vorher für die Berechnung Ihres zu versteuernden Einkommens der\n\nGesamtbetrag der Einkünfte ( 150.161 €) um abziehbare Aufwendungen\n(z. B. Vorsorgeaufwendungen u. a.) in Höhe von insgesamt 52.445 € gemindert,\nErläuterungen\n\nDie Ergebnisse der Bearbeitung habe ich zur elektronischen Übermittlung bereftgesteTilt.\n\nDieser Festsetzung habe ich Ihre Daten zugrunde gelegt, die mir am 14.05.2026 um 16:50:06 Uhr in\nauthentifizierter Form übermittelt wurden.\n\nBitte bewahren Sie diesen Steuerbescheid auf. Er dient auch als Einkommensnachweis für andere\nBehörden (z. B. für Erziehungsgeld/Elterngeld, Leistungen nach dem BAföG).\n\nSie (Ehefrau) haben Werbungskosten zu Ihren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)\nangegeben. Da der Pauschbetrag für Werbungskosten höher ist als die von Ihnen angegebenen bzw. von\nmir-anerkannten-Werbungskosten,-habe ich diesen von Ihren Einnahmen abgezogen.\n\n0.133.1.753\n015135\n002/003\n\nSie haben im Veranlagungszeitraum die Steuerklassenkombination IIIl/V gewählt. Bei der Person mit\nSteuerklasse V ergibt sich oftmals eine überproportionale Belastung mit Lohnsteuer. Außerdem kann\nes zu Nachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung kommen. Alternativ haben Sie die\n\nMöglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen. Damit wird der\nLohnsteuerabzug der voraussichtlichen gemeinsamen Jahressteuerschuld weitgehend angenähert. Das\nFaktorverfahren kann bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt mit dem Vordruck \"Antrag auf\n\nLohnsteuerermäßigung” beantragt werden und ist zwei Kalenderjahre gültig. Soll das Faktorverfahren\ndarüber hinaus Anwendung finden, ist eine erneute Antragstellung erforderlich. Es besteht\nweiterhin die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Für die Herabsetzung von\nVorauszahlungen müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen.\n\nSie haben sonstige Vorsorgeaufwendungen CZ. B. Beiträge für Wahlleistungen oder\nHaftpflichtversicherungen) angegeben. Diese Aufwendungen konnte ich nicht berücksichtigen, da der\ngesetzliche Höchstbetrag bereits durch Ihre Beiträge zu Basiskrankenversicherungen und\ngesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde.\n\nIhre geleisteten und erstatteten Beiträge zu Basiskrankenversicherungen und gesetzlichen\nPflegeversicherungen habe ich mit den Beträgen berücksichtigt, die das Versicherungsunternehmen,\nder Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die Künstlersozialkasse der\nFinanzverwaltung elektronisch übermittelt hat.\n\nSie haben Zuwendungen (Spenden,, Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien geltend gemacht. Für\n90 € habe ich eine Steuerermäßigung von 50 % gewährt.\n\nDie von Ihnen angegebenen Beiträge für die zusätzliche Altersversorgung (sogenannte Riester-Rente)\n\nKine 1175.030% *kk%%& Fortsetzung siehe Seite 4 *+r%%*\n>>> WinGF <<< r\n\n*039436*\nIdNr. Ehemann 92 076 184 308 IdNr. Ehefrau 79 064 058 315 Seite 4\nSteuernummer 338/2277/1184\n\nvon 1.656 € habe ich nicht als Sonderausgaben berücksichtigt, weil der nach Ihren Angaben\nerrechnete Zulageanspruch von 775 € günstiger ist.\n\nIhre Unterhaltsleistungen habe ich wegen der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Personen nur\nteilweise berücksichtigt.\n\nFalls Sie gegen diesen Steuerbescheid Einspruch einlegen oder eine Änderung beantragen möchten,\nbewahren Sie Ihre Belege zu diesem Steuerbescheid bitte bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- oder\nAnderungsverfahrens auf. Steht diese Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung,\nsollten Sie die Belege bis zur Aufhebung bzw. bis zum Entfallen des Vorbehaltes der Nachprüfung\naufbewahren. Belege, die für mehrere Jahre Bedeutung haben (z. B. ärztliche Atteste), sollten Sie\nentsprechend länger aufbewahren, Davon unabhängig beachten Sie bitte die gesetzlichen\nAufbewahrungspflichten. (Rechtsgrundlagen - gesetzliche Aufbewahrungspflichten, 2; B.\n8S 147, 147a Abgabenordnung, $ 14b Umsatzsteuergesetz, $S 50 Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung)\n\nKosten für die Kinderbetreuung habe ich aufgrund der gesetzlichen Begrenzung nur mit 80 % der\nAufwendungen berücksichtigt, höchstens jedoch mit 4.800 € je Kind und Kalenderjahr.\n\nIch habe Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen. Beziehen sich außersteuerliche\nRechtsnormen (z. B. das BAföG) auf bestimmte Begriffe (z. B. \"Einkünfte”, \"Summe der Einkünfte”\nund \"Gesamtbetrag der Einkünfte\"), sind die Werte aus diesem Steuerbescheid um die Kinderbetreu-\nungskosten von 1.436 € zu mindern.\n\nFür 2 Kind(er) wurde ein Freibetrag für Kinder gem. $ 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt. Das entspre-\nchende Kindergeld / der Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen wurden — auch soweit\nlediglich ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch bei der Bemessung der Unterhaltsverpflichtung\nnach $ 1612b BGB besteht — insoweit bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzu-\ngerechnet ($ 31 EStG). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und\nggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die\nArbeitnehmer-Sparzulage ($ 51a Abs. 2 EStG) wurde dagegen das Kindergeld / der Anspruch auf Kin-\ndergeld bzw. vergleichbare Leistungen nicht hinzugerechnet.\n\nIhre Aufwendungen von 3.372 € für Handwerkerleistungen im Privathaushalt habe ich mit 20 % als\nSteuerermäßigung berücksichtigt.\n\nSie haben im Kalenderjahr sowohl Kirchensteuer gezahlt als auch Kirchensteuererstattungen\nerhalten. Die. Differenz zwischen gezahlter und erstatteter Kirchensteuer habe ich als\nSonderausgaben berücksichtigt.\n\nIn 2025 wurden Kirchensteuern wie folgt gezahlt bzw. erstattet:\nKirchensteuer EUR\n\n-erstattung für 2024 160,12\nLohnkirchensteuer 2.070,96\nSumme 1.910,84\n\nDie Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß $S 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die\nVerfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig hinsichtlich\n\n— der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach $ 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG\n\n— der Höhe des Grundfreibetrags ($ 32a Absatz 1 Satz 2 EStG)\n\nDie Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gem. $ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf\ndie Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm hinsichtlich\n\n— der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach $ 32 Abs. 6 S. 1 und 2 EStG\n\nvorläufig.\n\nDie Festsetzung der Kirchensteuer ist gem. 8 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die\nVerfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm hinsichtlich\n\n— der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach $ 32 Abs. 6 S. 1 und 2 EStG\n\nvorläufig. uns Se 1 222 SE\n\nDie Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften\nmit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder\nder Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung\nder angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 -\nIII R 39/08-, BStBl 2011 II S.11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrens-\ntechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk\nangeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend\nangesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm\nbetrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für\nmöglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im\nVorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen. Sollte aufgrund einer\ndiesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des\nBundesverfassungsgerichts oder des „Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu\nändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein EINSPRUCH\nist daher insoweit NICHT ERFORDE#RETEOCH\n\nDatenschutzhinweis:\n\nInformationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre\nRechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen\nentnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses\nInformationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik \"Datenschutz”) oder\nerhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. ;\n\n*#%%%* Fortsetzung siehe Seite 5 **+%+**\n\n>>> WinGF <<< *\nm Icd\\r. Ehemann 92 076 184 308 IdNr, Ehefrau 79 064 058 315 Seite 5 }\n\nSteuernummer 338/2277/1184\n\nBescheid für 2025 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer\nvom 03.06.2026\n\nRechtsbehelfsbelehrung\nDie Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags können mit dem Einspruch ange-\nfochten werden.\n\nEin Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder\nersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige\nKlage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue\nVerwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Dies gilt auch, soweit sich ein\nangefochtener Vorauszahlungsbescheid durch die Jahressteuerfestsetzung erledigt.\n\nDer Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen, diesem elektronisch\nzu übermitteln oder zur Niederschrift zu erklären.\n\nGegen die Festsetzung der Kirchensteuer ist der Einspruch gegeben. Der Einspruch ist beim\nErzbischöflichen Generalvikariat , Domplatz 3, 33098 Paderborn, steuerwesen@erzbistum-paderborn.de\nschriftlich einzureichen, elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift zu erklären.\n\nDie Festsetzung der Kirchensteuer kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die der\nBerechnung zugrunde gelegte Einkommensteuer unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur gegen die\nFestsetzung der Einkommensteuer geltend gemacht werden.\n\nDie Frist für-die-Eintegung eines Einspruchs beträgt einen Monat.\n\nSie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei\nZusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als\nbewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.\n\nBei Einlegung des Einspruchs soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den sich der\nEinspruch richtet. Es sol] angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird. Ferner\nsollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.\n\nZu Ihrer Information:\n\nWenn Sie beabsichtigen, einen Einspruch elektronisch einzulegen, wird empfohlen, den Einspruch\nüber \"Mein ELSTER” (www.elster.de) oder jede andere Steuer-Software, die die Möglichkeit des\nelektronischen Einspruchs anbietet, zu übermitteln. j\n\nr—— weitere Informationen\n\nÖffnungszeiten:\n\nTelefonische Servicezeiten Informationen zu Offnungs-/\nMo. - Do. 8:00 bis 18:00 Uhr Servicezeiten und zum Online-\nFr. 8500 Bis 16:00 Uhr Terminvereinbarungstoo]\nGrundsteuer-Hotl ine finden Sie auf der Homepage:\nMo. - Fr. 09:00 bis 13:00 Uhr www.finanzamt.nrw.de\n\n0.133.1.753\n\n015135\n003/003\n\n>>> WinGF <<< *175.033*\n\n*039437*","tags":[9],"created":"2026-06-03","created_date":"2026-06-03","modified":"2026-06-09T12:25:34.976523+02:00","added":"2026-06-09T12:24:12.821166+02:00","deleted_at":null,"archive_serial_number":null,"original_file_name":"Scan2026-06-09_122143.pdf","archived_file_name":"2026-06-03 Finanzamt Olpe Seuerbescheid 2025.pdf","owner":3,"user_can_change":true,"is_shared_by_requester":false,"notes":[],"custom_fields":[],"page_count":5,"mime_type":"application/pdf"}