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type:: Video produzent:: tags:: todo url:: https://www.youtube.com/watch?v=1IYg0hgseiY - {{video https://www.youtube.com/watch?v=1IYg0hgseiY}} - ## Zulassungsvoraussetzungen prüfen - §§43-47 BBiG zur Abschlussprüfung zugelassen ist - wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen wurde - wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat, oder wessen Ausbildungszeit nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin endet - wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen und vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat - wer in diner berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufbildungseinrichtung ausgebildet wordern ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht - Zulassung bei der gestreckten Abschlussprüfung (§44 BBiG) - Zum ersten Teil ist zugelassen - wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat - wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist - wer die in der Ausbildungsordnung vorschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurücvkgelegt hat - Zum zweilten Teil ist zugelassen - wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat - wer am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat - Letzteres gilt nicht, wenn der Auszubildende aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil nicht teilgenommen at. Dann ist der erste Teil zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen. - ## Vorzeitige Zulassung - §45 BBiG Abs 1, Zulassung zur Abschlussprüfung vor dem vertraglichen Ende - wenn zuvor der Auszubildende und die Berufsschule angehört wurden - wenn die Leistungen des Auszubildenden eine vorzeitige Zulassung rechtfertigen - Die Begründung zur vorzeitigen Zulassung - erforderliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Berufsausbildung müssen vollumfänglich vermittelt sein - Leistungen in den prüfungsrelevanten Bereichen der Berufsschule müssen im Durchschnitt mit mindestens GUT bewertet sein - bisherige Leistungen im Betrieb müssen mit mindestens GUT bewertet sein - ## Externenprüfung - §45 Abs 2 & 3 BBiG, zugelassen ist auch, - wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen kann, der er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat - wer mindestens das eineinhalbfache der Regelausbildungszeit im Beruf tätig war oder wer nachweisen kann, dass die berufliche Handlungsfähigkeit anderweitig erworben wurde - §46 Abs zuständige Stelle entscheidet - hält zuständige Stelle Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss - §65 BBiG körperlich, geistig und seelisch behinderte Menschen sind zugelassen, wenn Voraussetzungen des §43 Abs 1 nicht erfüllt sind - weitere Regelungen für behinderte Menschen §§46-67 BBiG - ## Anmeldung bei zuständiger Stelle - durch Ausbildenden - mit Zustimmung des Auszubildenden - durch Auszubildende, wenn - vorzeitige Abschlussprüfung - Teilnahme an Prüfung als Externe - Wiederholungsprüfung und kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht - ## Bestandteile der Anmeldung - Angaben über Schulbildung - Ausbildungsnachweise - Angaben zum Ausbildungsbetrieb und Prüfling - Angbane über den betrieblichen Ausbildungsgang und Beurteilungen - Bescheinigung über Teilnahme an Zwischenprüfung - bei externen Prüfungen Angaben über den Erwerb der notwenigen Kenntnisse und Fertigkeiten - bei vorzeitiger Prüfung Stellungnahme des Ausbildenden - -