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tags:: [[AEVO]], [[ADA]]
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- ## Ausbildungspläne
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- Die Grundlage für eine handlungs- und prozessorientierte Ausbildung bildet der betriebliche
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Ausbildungsplan.
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Die rechtliche Grundlage dafür ist das Berufsbildungsgesetz.
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- § 1 (3) BBiG
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„Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.“
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- ### Ziele und Inhalte der Ausbildungsplanung
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- Ausführlich dargestellt, werden die Ausbildungsinhalte im Ausbildungsrahmenplan. Diese Inhalte sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende in der Lage ist eine qualifizierte, berufliche Tätigkeit mit selbstständigem Planen, Durchführen und Kontrollieren durchzuführen.
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- Es wird dazu eine Anleitung gegeben, wie die Lernziele sachlich und zeitlich im Ausbildungsberuf gegliedert werden sollen.
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- Die sachliche Gliederung enthält Informationen zu den zu vermittelnden Richt- und Groblernzielen und darüber, in welcher Tiefe die Lerninhalte zu vermitteln sind. In welchem Ausbildungsjahr die jeweiligen Lerninhalte enthalten sind, legt die zeitliche Gliederung fest.
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- Der Ausbildungsrahmenplan legt die Mindestinhalte fest, berücksichtigt jedoch nicht die betrieblichen Rahmenbedingungen. Diese werden vom Ausbilder im betrieblichen Ausbildungsplan umgesetzt, wobei folgende Punkte berücksichtigt werden: betriebliche Bedingungen, Vorbildung der Azubis, Ausbildungsmittel, zusätzliche Lehrgänge, Probezeit, Urlaub und Prüfungen.
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- ### Arten von Ausbildungsplänen:
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- Betrieblicher Ausbildungsplan = gesetzlich vorgeschrieben und als Anlage zum dem Berufsausbildungsvertrag beigefügt.
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- Individueller Ausbildungsplan = legt den genauen Ablauf der Ausbildung festlegt und ist persönlich auf den einzelnen Auszubildenden abgestimmt.
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- Versetzungsplan = legt fest, wann für jeden Auszubildenden der Wechsel der Ausbildungsabteilungen erfolgen soll und regelt den Einsatz in den Fachabteilungen über einen bestimmten Zeitraum.
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- Belegplan = bildet die Kapazitäten der einzelnen Lernorte und Ressourcen (Fachabteilungen, Lernorte, Medien, Fachkräfte und Ausbilder) sowie der dort vorhandenen Ausbildungsplätze ab und zeigt konkret auf, wann die einzelnen Auszubildenden ihre Lernabschnitte durchlaufen.
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- Wird während der Ausbildungszeit mit einem Auszubildenden eine Verkürzung der Ausbildungsdauer vereinbart oder soll eine Verlängerung beantragt werden, muss der individuelle Ausbildungsplan an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.
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- International ausgerichtete Unternehmen geben Ihren Auszubildenden die Möglichkeit einen Teil der Ausbildung in einer ausländischen Niederlassung zu verbringen. Entsprechend §2 BBiG (3) können Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Die Gesamtdauer darf ein Viertel der Ausbildungsdauer jedoch nicht überschreiten.
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- ### 5 Schritte der betrieblichen Ausbildungsplanung
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- Wo? - Welche Lernorte werden genutzt? (Ausbildungsplatz, Werkstatt, Lernbüro). Nicht jeder Arbeitsplatz ist auch ein Lernort.
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- Wer? - Wer führt die Ausbildungsabschnitte durch? Der Ausbilder oder ausbildende Fachkräfte? Hierbei muss auch ein angemessenes Zahlenverhältnis beachtet werden.
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- Was? - Welche Inhalte sollen vermittelt werden? Orientierung gibt der Ausbildungsrahmenplan.
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- Wann? - In welchen Zeitrahmen werden die Ausbildungsabschnitte durchgeführt?
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- Wie? - Welche Lehr- und Lernmethoden werden eingesetzt?
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## Betriebsrat
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- Entsprechend § 1 (1) Betriebsverfassungsgesetz, können in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern (einschließlich der Auszubildenden), von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden.
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- Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG). Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören (§ 8 BetrVG).
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- Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer und ist in § 9 BetrVG aufgeführt. Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt nach § 21 BetrVG vier Jahre.
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Nach § 2 (1) BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat, unter Beachtung der geltenden Tarifverträge, vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen. Über strittige Fragen haben sie mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln (§74 BetrVG).
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Die wichtigsten, allgemeinen, Aufgaben des Betriebsrates werden in § 80 BetrVG durch den Gesetzgeber geregelt. Dazu zählen:
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- ### Aufgaben
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- die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern.
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- die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen.
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- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
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- die Eingliederung schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern.
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- Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen.
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- Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
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- Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen.
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- die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern.
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- die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern.
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- Weiterhin ist der Betriebsrat berechtigt, Betriebsratssitzungen sowie Sprechstunden nach Bedarf durchführen und hat die Möglichkeit, vierteljährlich Betriebsversammlungen einzuberufen.
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- ## Jugend-und Auszubildendenvertretung
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- Nach § 60 (1) des Betriebsverfassungsgesetzes können in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt werden.
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- Alle jugendlichen Beschäftigten unter 18 und alle Auszubildenden bis 25 Jahren sind zur Wahl
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berechtigt. Den Ausschlag gibt das Alter am Wahltag.
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- Zur Wahl aufstellen lassen, dürfen sich alle Beschäftigten bis 25 Jahre. Auch diejenigen, die schon ausgelernt haben und über 18 Jahre alt sind.
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- Die Anzahl der Vertreter richtet sich nach der Größe des Betriebs und ist in § 62 BetrVG geregelt.
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Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 64 BetrVG). Es kann ein Vertreter zu den Betriebsratssitzungen entsendet werden.
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- Die Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind in § 61 (1) BPersVG geregelt:
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- ### Aufgaben:
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- Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen.
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- Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen und Auszubildenden ausländischer Herkunft beantragen.
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- die Anwendung geltender Gesetze und Verträge kontrollieren.
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- Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden entgegennehmen und eine qualifizierte Ausbildung durchsetzen.
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- ## Schwerbehindertenvertretung
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collapsed:: true
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- In Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Arbeitnehmer
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beschäftigt sind, wird nach dem SGB IX alle vier Jahre eine Schwerbehindertenvertretung gewählt.
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Diese Vertretungen, bestehend aus einer Vertrauensperson und mindestens einem Stellvertreter, haben die Aufgabe, die besonderen Interessen Schwerbehinderter und ihnen gleichgestellte Beschäftigte zu wahren.
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- ## Kooperationsbedarf
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- Wichtig für eine erfolgreiche Berufsausbildung ist, dass alle Beteiligten an der Ausbildung in
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enger Abstimmung zusammenarbeiten.
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- ### Zusammenarbeit Ausbilder und Berufsschule
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Die Berufsschule ist ein Lernort und unterstützt den Betrieb bei der betrieblichen Ausbildung im Dualen System. Sie führt dabei nicht nur den fachtheoretischen Teil der Ausbildung durch, sondern vermittelt Allgemeinbildung und erzieht die Auszubildenden zu „mündigen Staatsbürgern“.
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Da die Berufsschulen nach Rahmenlehrplänen unterrichten und die Ausbilder die Ausbildungsordnung als Grundlage verwenden, ist es wichtig, dass jeweils beide Seiten die Inhalte kennen.
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- Berufsschule unterstützen den Betrieb bei der betrieblichen Ausbildung
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- Ausbilder sollte in verschiedenen Bereichen mit der Berufsschule zusammenarbeiten
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- Zeitliche Abstimmung von Lehrplänen und Ausbildungsplänen
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- Zeitliche Abstimmung bei der Vermittlung von Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen
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- Abstimmung des Lehrmaterials Kontrolle über die Teilnahme am Berufsschulunterricht und Mitarbeit des Auszubildenden
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- Austausch bei Lernschwierigkeiten und Schulversäumnissen
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- Besprechung von Leistung in Zwischen- und Abschlussprüfungen und einleiten entsprechender Maßnahmen
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- Unterstützung des Berufsschullehrers bei Praxisfragen
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- ### Zusammenarbeit Ausbilder und Zuständige Stelle
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Die zuständige Stelle übernimmt die Förderung und Überwachung der Berufsausbildung.
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Daher arbeiten der Ausbilder und die jeweilige Kammer (z.B. Industrie- und Handelskammer,
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Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer, usw.) in verschiedenen Bereichen
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zusammen.
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- Zuständige Stelle ist für die Überwachung und Förderung der Berufsausbildung verantwortlich
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- Zuständige Stelle stellt Informationen zu Ausbildungsvorschriften und Ausbildungsmaßnahmen zusammen
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- Falls der Ausbildende nicht selbst ausbilden will oder darf, wird der Kammer ein Ausbilder benannt
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- Abgeschlossene Berufsausbildungsverträge werden bei der zuständige Stelle eingetragen
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- Die Auszubildenden werden bei der zuständigen Stelle zu den Prüfungen angemeldet
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- Es werden Leistungen in Zwischen- und Abschlussprüfung besprochen und entsprechende Maßnahmen eingeleitet
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- Falls erforderlich steht der Ausbildungsberater zur Zusammenarbeit zur Verfügung
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- ### Zusammenarbeit Ausbilder und Agentur für Arbeit
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Die Agentur für Arbeit berät die Ausbildungssuchenden über die Berufswahl und unterstützt die Betriebe bei der Besetzung von offenen Ausbildungsstellen.
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Damit die Agentur für Arbeit das Unternehmen hier optimal unterstützen kann, ist es wichtig,
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regelmäßig im Austausch zu stehen und einen Einblick in die Abläufe des Betriebes zu gewähren.
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- Die Agentur für Arbeit berät Ausbildungssuchende und unterstützt Betriebe bei der Besetzung von Ausbildungsstellen
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- Der Ausbilder meldet offene Ausbildungsplätze an die Agentur für Arbeit
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- Zusammenarbeit beim Wechsel des Ausbildungsbetriebs oder des Ausbildungsberufs
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- Beratung durch die Agentur für Arbeit über finanzielle Fördermöglichkeiten der Ausbildung
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- ### Zusammenarbeit Ausbildung und Gesetzliche Vertreter
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Gerade bei minderjährigen Auszubildenden, zusätzlich zu den rechtlichen Erfordernissen wie
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der zusätzlichen Unterschrift auf dem Ausbildungsvertrag, sind die Erziehungsberechtigten ein wichtiger Kooperationspartner für einen erfolgreichen Verlauf der Ausbildung.
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- Austausch zwischen Betrieb und Eltern kann durch einfache Maßnahmen erhalten werden
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- Teilnahme am Vorstellungsgespräch
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- Besichtigung des Ausbildungsbetriebs
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- Eltern bleiben in regelmäßigem Kontakt zum Ausbilder
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- Teilnahme an Beurteilungsgesprächen
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- ## Anforderungsprofil
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- Im Vorfeld der Bewerberauswahl ist es wichtig sich Gedanken zu machen, welche Eigenschaften „der ideale Kandidat“ oder „die perfekte Kandidatin“ mitbringen muss, um die Ausbildung erfolgreich abschließen zu können.
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- Ausbildungsrahmenplan
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- Betriebliche Anforderungen
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- Spätere Aufgaben
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- Fachliche Kompetenz
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- Computer- oder Sprachkenntnisse
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- Persönliche Kompetenz
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- Zuverlässigkeit, Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit etc.
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- Soziale Kompetenz
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- Kritikfähigkeit, Teamfähigkeit, Toleranz
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- ### Verfahren
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- Schulzeugnisse
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- Gespräch
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- Testverfahren
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- ## Bewerbergewinnung
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- Für Betriebe ist es wichtig, frühzeitig geeignete und interessierte Jugendliche anzusprechen und für eine Bewerbung im Unternehmen zu begeistern.
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Hierfür gibt es verschiedene Wege passende Kandidaten zu finden. Die gängigsten sind nachfolgend genannt. Der Kreativität sind hierbei jedoch keine Grenzen gesetzt.
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- Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung der Agentur für Arbeit
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- Betriebspraktikum
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- Berufsorientierungstage
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- Tag der offenen Tür
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- Anzeigen (Online oder Print)
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- Aushänge an allgemeinbildenden oder berufsvorbereitenden Schulen
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- Aushänge am „schwarzen Brett“
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- Persönliche Empfehlungen von Arbeitnehmern
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- Lehrstellenbörsen
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- Sponsoring von Vereinen
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- Social Media
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- ## Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
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collapsed:: true
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- Bereits im Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist die Gleichberechtigung
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verankert. Daher sind die Werte des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht grundsätzlich neu. Mit Inkrafttreten des AGG wurden EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt.
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Entsprechend des § 1 AGG – Benachteiligungsmerkmale, ist es das Ziel des Gesetzes, Diskriminierungen aufgrund der folgenden Merkmale zu verhindern:
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- Rasse oder ethnische Herkunft
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- Behinderung
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- Geschlecht
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- Alter
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- Religion oder Weltanschauung
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- Sexuelle Identität
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- Aus dem § 6 AGG – Persönlicher Anwendungsbereich ergibt sich, für welche Personengruppen das AGG gilt:
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- Bewerber
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- Auszubildende
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- Beschäftigte
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- Selbstständige
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- Organmitglieder z.B. Geschäftsführer/innen
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- Entlassene
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- Das Gesetz unterscheidet vier Arten der Benachteiligung:
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- Unmittelbare Diskriminierung, § 3 Abs. 1 AGG
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- Mittelbare Diskriminierung, § 3 Abs. 2 AGG
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- Belästigung, § 3 Abs. 3 AGG
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- Sexuelle Belästigung, § 3 Abs. 4 AGG
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- Jedoch auch dieAnweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 AGG genannten Grund gilt als Benachteiligung (Anweisung zur Benachteiligung, § 3 Abs. 5 AGG).
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- ### § 3 Abs. 1 AGG – unmittelbare Benachteiligung
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Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten
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Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
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- Wenn in einer Stellenanzeige Sachbearbeiter ohne den Zusatz (m/w), eine Sekretärin, eine
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Putzfrau oder eine junge Sekretär/in gesucht werden, so sind das Beispiele, die
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auf eine unmittelbare Benachteiligung hinweisen.
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- Eine Stellenausschreibung muss, um AGG-konform zu sein, so neutral formuliert sein, dass sie sich ausschließlich auf die Tätigkeit bezieht und nur Anforderungen enthält, die für die ausgeschriebene Stelle relevant sind.
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- Online-Bewerbungsformulare müssen ebenfalls den Anforderungen des AGG gerecht sein. Darin enthaltende Pflichtfelder wie Alter oder Geschlecht, können schnell als Indiz einer Ungleichbehandlung gewertet werden.
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- Die im Anforderungsprofil definierten Kriterien dienen als Grundlage für das Auswahlverfahren und somit auch als Basis für die Entscheidung ob ein Bewerber oder eine Bewerberin für die Stelle geeignet ist oder nicht.
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- ## Bewerberauswahl
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collapsed:: true
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- Nachdem die Stellenanzeigen erfolgreich veröffentlicht wurden und inzwischen die ersten
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Bewerbungen eingegangen sind, werden die eingegangenen Bewerbungen gesichtet und beurteilt.
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In der Regel bestehen die vollständigen Bewerbungsunterlagen aus:
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- Anschreiben
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- Lebenslauf
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- Bewerbungsfoto
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- Kopien der bisherigen Zeugnisse
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- Bescheinigungen über Praktika (soweit vorhanden)
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- Gerade bei Schulabgängern besitzen das Anschreiben und vor allem auch der Lebenslauf, noch keine wesentliche Aussagekraft über die berufliche Eignung. Allerdings können auf Grundlage der äußeren Form und Kriterien wie Genauigkeit und Sorgfalt, sowie Ausdruck und Satzbau, Rückschlüsse auf den Bewerber gezogen werden.
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Weiterhin kann das Anschreiben Hinweise zu den Gründen des gewählten Ausbildungsberufs und des Ausbildungsbetriebs geben.
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Aus den Schulzeugnissen ist meist eine erste Tendenz hinsichtlich den Neigungen (durch
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die Benotung in den Schulfächern) und der Leistungsbereitschaft des Bewerbers zu erkennen. Allerdings ist es schwierig die Zeugnisse verschiedener Schultypen miteinander zu vergleichen, da die Lehrpläne unterschiedlich sind. Selbst bei gleichen Schultypen können die Anforderungen an die Schüler und die Beurteilung deren Leistungen variieren. Bei der Beurteilung der Bewerbungsunterlagen der bis dahin gewonnene Gesamteindruck des Kandidaten von Bedeutung.
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Zusammengefasst bedeutet das:
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- die Bewerbungsunterlagen sollten vollständig sein.
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- der Bewerber sollte im Anschreiben erklären, warum er sich für den Ausbildungsberuf und den Betrieb interessiert.
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- die Benotung in den Schulzeugnissen sollte darauf schließen lassen, dass der Bewerber den Ausbildungsanforderungen gerecht werden kann.
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- ## Bewerbungsgespräche und Auswahltests
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collapsed:: true
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- Nachdem anhand der Bewerbungsunterlagen eine erste Auswahl geeigneter Kandidaten getroffen wurde, werden die in Frage kommenden Bewerber zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Dabei soll der erste Eindruck erweitert und festgestellt werden, inwiefern der Bewerber für den Ausbildungsplatz, sowie zu dem Betrieb passt und das Potential mitbringt die Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Neben den Bewerbungsunterlagen und dem persönlichen Gespräch, können Auswahltests einen weiteren Einblick über die Eignung des Bewerbers geben.
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- ### Bewerbungsgespräch
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- Begrüßung
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- Vorstellung
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- Einleitung
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- Zweck und Ablauf erläutern
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- Lebenslauf darstellen lassen
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- Schulbildung
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- Praktik
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- Gründe für Berufswahl und Betriebswahl
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- Soziales Umfeld
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- Interessen des Bewerbers
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- Unternehmen vorstellen
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- Anforderungen an Stelle
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- Besonderheiten zum Betrieb
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- Fragen des Bewerbers
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- Zusammenfassung des Gesprächs
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- Abschluss
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- Info über nächste Schritte
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- Dauer Auswahlverfahren
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- Zeitpunkt über Rückmeldung
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- ### Auswahltests
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- **Wissenstest**:
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Durch einen Wissenstest soll der Stand von Allgemeinwissen oder von für den Ausbildungsberuf notwendigem Spezialwissen festgestellt werden.
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Bei dem Allgemeinwissenstest geht es nicht um besondere Kenntnisse, sondern in erster Linie darum, das allgemeine Bildungsniveau des Bewerbers zu ermitteln und zu erfahren, ob er Wissen aufnehmen, verarbeiten und speichern kann. Diese Fähigkeiten sind wichtig, um später die berufliche Handlungsfähigkeit zu erlangen.
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Allgemeinwissen beinhaltet Wissen aus verschiedenen Lebensbereichen und Inhalte, die in den allgemeinbildenden Schulen vermittelt werden. Jedoch gehören auch tagesaktuelle Themen zum Bereich der Allgemeinbildung. Durch neue Entdeckungen in der Forschung, veränderte technische Anforderungen oder gesellschaftlichen Veränderungen, wandelt und erweitert sich das Allgemeinwissen ständig.
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- **Fähigkeitstest**:
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Fähigkeitstests sind auf den jeweiligen Ausbildungsberuf mit seinen Anforderungen abgestimmt und sollen ermitteln, ob der Auszubildende in der Lage ist diese zu erfüllen. So gibt es zum Beispiel Fähigkeitstests für praktisches Geschick, räumliches Vorstellungsvermögen oder technisches Verständnis.
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- **Persönlichkeitstest**:
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Grundsätzlich sind Persönlichkeitstests und psychologische Tests nicht ganz unproblematisch und durchaus umstritten. So sollten diese nur von geschulten Fachkräften durchgeführt und ausgewertet werden.
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Psychologische Tests werden durchgeführt, wenn besondere berufliche Anforderungen an den Bewerber gestellt werden und ein Persönlichkeitstest nicht mehr ausreicht zu ermitteln ob er diesen gerecht werden kann. Das kann zum Beispiel für eine Ausbildung bei der Polizei der Fall sein.
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- Die Entscheidung für oder gegen einen Bewerber eines Ausbildungsplatzes sollte allerdings nicht nur ausschließlich vom Ergebnis eines Tests abhängig gemacht werden.
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- ## Ausbildungsvertrag
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collapsed:: true
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- §10 BBiG - Vertrag
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(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
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(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
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- ### Die Inhalte des Berufsausbildungsvertrags
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- Vertragsparteien sind der Auszubildende und der Ausbildende
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- Gesetzlicher Vertreter bei Minderjährigen
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- Art, sachliche und zeitliche Gliederung, sowie Ziel der Ausbildung
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- Anlage betrieblicher Ausbildungsplan
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- Beginn und Dauer der Ausbildung
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- Ggf. Verkürzung
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- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
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- Dauer der täglichen Ausbildungszeit
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- Dauer der Probezeit
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- 1 - 4 Monate
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- Zahlung und Höhe der Vergütung
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- Dauer des Urlaubs
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- Voraussetzungen für Kündigung
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- Kündigungsfrist 4 Wochen
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- Hinweise auf
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- Tarifverträge
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- Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
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- ### §12 BBiG - Nichtige Vereinbarungen
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(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
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1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
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2. Vertragsstrafen,
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3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
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4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
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- Weiterhin ist es nichtig, den Auszubildenden bereits mit dem Ausbildungsvertrag nach seiner
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Ausbildung in seiner beruflichen Tätigkeit zu beschränken. Dies gilt entsprechend nicht, wenn sich der Auszubildende innerhalb der letzten 6 Monate der Berufsausbildung dafür entscheidet, nach der Ausbildung weiterhin im Unternehmen zu bleiben. Dieser Arbeitsvertrag darf dann geschlossen werden.
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- ## Teilzeitberufsausbildung
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collapsed:: true
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- Entsprechend des §7a BBiG kann die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt werden.
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- Wenn der Ausbildungsbetrieb einverstanden ist, kann die Ausbildung teilweise (für einen bestimmten Zeitraum) oder komplett (für die gesamte Ausbildungszeit) mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Diese Verkürzung kann für die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit vereinbart werden.
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- Es besteht kein Anspruch auf eine Ausbildung in Teilzeit. Weiterhin darf die Kürzung der Ausbildungszeit nicht mehr als 50 Prozent einer Vollzeitausbildung betragen.
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- Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum 1,5-fachen der regulären Ausbildungsdauer. So kann bei einer regulär 3-jährigen Ausbildung diese in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern.
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- Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Der Besuch der Berufsschule bei einer Ausbildung in Teilzeit muss zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
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- ## Berufsausbildung im Ausland
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collapsed:: true
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- Entsprechend § 2 (3) BBiG ist es möglich, Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren, sofern es dem Ausbildungsziel dient. Mit einer Ausbildung im Ausland kann der Auszubildende seine Fremdsprachenkenntnisse verbessern, die interkulturelle Kompetenz stärken oder andere Arbeitsweisen kennenlernen.
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- Der Anteil des Auslandsaufenthalts darf nicht mehr als 25% der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit betragen, wobei Verkürzungen oder Verlängerungen in dieser Berechnung nicht berücksichtigt werden.
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- Der Auslandsaufenthalt kann entweder bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrags vereinbart werden oder während der Ausbildungszeit. Die zuständige Stelle ist, in beiden Fällen, über diese Vereinbarung zu informieren. Da es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Ausbildenden und Auszubildenden handelt, muss der Ausbildende sich mit dem Auslandsaufenthalt einverstanden erklären.
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- Der Auszubildende kann während dieser Zeit auf Antrag von der Teilnahme an einer deutschen Berufsschule befreit werden. Wie der versäumte Unterrichtsstoff nachzuholen ist, muss mit der Berufsschule abgestimmt werden.
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- Aus Sicht der praktischen Durchführung ist es wichtig, alle Aktivitäten und die teilnehmenden Personen aufeinander abzustimmen, damit die Ausrichtung auf das Ausbildungsziel auch bei den verschiedenen Lernorten beibehalten wird.
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- Um die Ausbildung im Ausland zu fördern, gibt es mehrere verschiedene Förderprogramme. Weiterhin wurde der Europass-Mobilitätsnachweis durch die Europäische Union geschaffen, um in standardisierten und einheitlichen Dokumenten Qualifikationen, Fähigkeiten sowie Kompetenzen europaweit verständlich darstellen und damit Transparenz zu schaffen. Der Europass enthält Angaben zu den Inhalten, den Zielen und der Dauer des Auslandsaufenthaltes.
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- ## Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
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collapsed:: true
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- Voraussetzungen sind durch BBiG vorgegeben und stark eingeschränkt
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- ### Kündigung vor Beginn der Ausbildung
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Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist nicht direkt gesetzlich geregelt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht jedoch dahin, dass ein Berufsausbildungsvertrag bereits vor Beginn der Berufsausbildung ohne Einhaltung von Fristen und ohne Angaben von Gründen, von beiden Seiten gekündigt werden kann. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss keine abweichende Regelung hierzu vereinbart haben. Weiterhin kann kein Schadenersatz vom Auszubildenden gefordert werden, da das BBiG eine Schadenersatzpflicht nur bei vorzeitiger Beendigung nach der Probezeit vorsieht.
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- ### Kündigung während der Probezeit
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- Jederzeit beidseitig ohne Kündigungsfrist
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- Ohne Gründe
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- §22 (1) BBiG
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- Schriftlich
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- ### Kündigung nach der Probezeit
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- Keine Möglichkeit der ordentlichen Kündigung
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- Nur aus wichtigem Grund §22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG
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- Kündigung aus wichtigem Grund
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- Ein wichtiger Grund liegt immer nur dann vor, wenn die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zumutbar ist. Da generell bei einem Ausbildungsverhältnis die „Unzumutbarkeit“ in strikterem Rahmen geregelt ist, als bei einem Arbeitsverhältnis, sind die Gründe jeweils kritisch im Einzelfall zu prüfen.
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- Bei einer Kündigung seitens des Ausbildenden sollte beachtet werden, das Fehlverhalten des Auszubildenden schriftlich abzumahnen. Einerseits um die Möglichkeit zu haben durch die Abmahnung das Vertrauensverhältnis wiederherzustellen und den Auszubildenden zu einer Korrektur des unerwünschten Verhaltens aufzufordern. Andererseits um damit, wenn sich das Verhalten nicht bessern oder wiederholt auftreten sollte, eine Dokumentation zu haben die eine Beendigung unterstützt. Die Kündigung selbst, muss dann ebenfalls schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
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- Sind die der Kündigung zu Grunde liegenden Tatsachen länger als zwei Wochen bekannt, ist die Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam. Ist ein Güteverfahren bei einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, ist die Frist bis zu dessen Klärung gehemmt.
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- Kündigung durch den Auszubildenden
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- Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG kann der Auszubildende mit einer Frist von vier Wochen das Ausbildungsverhältnis kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Berufsausbildung aufnehmen will. Die Kündigungserklärung muss schriftlich abgegeben werden.
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- Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit gelöst, kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden.
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- ### Beendigung durch Aufhebungsvertrag
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Sollten beide Vertragspartner nach erfolglosen Gesprächen zur der Ansicht gelangen, dass aus verschiedensten Gründen eine erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung nicht möglich ist, kann in beiderseitigem Einvernehmen ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Damit einigen sich der Ausbildende und der Auszubildende darauf, das Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
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Der Aufhebungsvertrag ist schriftlich zu schließen, wobei es inhaltlich keine konkreten Vorgaben gibt. Sieht für tarifvertragsgebundene Parteien der Tarifvertag allerdings für diesen Fall Regelungen vor, sind diese zu beachten. Meist kann die jeweils zuständige Stelle Muster für Aufhebungsverträge zur Verfügung stellen.
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- ### Grundsätzliches
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- Bei minderjährigen Auszubildenden ist grundsätzlich zu beachten, dass die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden muss. Der Zugang an ein Elternteil reicht dabei aus.
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- Kündigt ein minderjähriger Auszubildender, so benötigt er die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Auch bei einer Kündigung während der Probezeit müssen andere evtl. geltende gesetzliche Regelungen beachtet werden. So zum Beispiel auch das Kündigungsverbot entsprechend dem Mutterschutzgesetz oder die Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes. |