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tags:: ADA, AEVO

  • Video:

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    • Notizen

      • Die persönliche & fachliche Eignung
        • Ausbildender
          • Persönliche Eignung
          • wenn er selbst auch ausbildet, dann + fachliche Eignung
        • Ausbilder
          • Persönliche Eignung
          • Fachliche Eignung (Ausbildereignung & fachliche Kompetenz des Beruifsbildes)
        • Ausbildungsbeauftragter
          • Persönliche Eignung
          • Berufliche Qualifikation
      • Die Eignung der Ausbildungsstätte
      • Die Überwchung der Eignung durch die zuständige Stelle
      • Persönliche Eignung

        • Die persönliche Eignung nach § 29 BBiG in Verbindung mit § 25 JArbSchG, wer
          • Kinder und Jugendliche beschäftigen darf
          • nicht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist
          • wer nicht wiederholt oder schwer gegen Vorschriften des BBiG verstoßen hat, z.B. seinen Pflichten gegenüber Auszubildenden nicht nachgekommen ist
      • Fachliche Eignung

        • Die fachliche Eignung nach § 30 BBiG erfüllt, wer die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Fähigkeiten & Kenntnisse nachweist. Z.B. eine Abschlussprüfung im entsprechenden Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine angemessene Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist, und wer die erforderlichen beruf- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten besitzt, z.B. durch die AEVO-Prüfung
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      • Eignung der Ausbildungsstätte

        • Art und Umfang des Geschäftes müssen gewährleisten, dass die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können
        • Es müssen die gültigen Ausbildungsordnungen für alle Ausbildungsberufe des Unternehmens vorhanden sein
        • Geeignete Einrichtungen und Ausstattung (Maschinen, Werkzeuge, Arbeitsmittel,...), um die Fertigkeiten & Kenntnisse zu vermitteln, müssen vorhanden sein
        • Übersichten, die eine systematische Ausbildungsplanung erkennen lassen (Beschreibung von Ausstattung, Ausbildungsplätzen und die sachliche & zeitliche Gliederung der Ausbildung)
        • Ausbildungsplätze und -einrichtungen, die eine unabhängige Ausbildung auch außerhalb der betrieblichen Abläufe ermöglichen
        • Eine angemesse Zahl von Ausbildungsplätzen für die Auszubildenden
        • Es muss gewährleistet sein, dass der Auszubildende vor Gefharen von Leben, Gesundheit und sittlicher Haltung ausreichend geschützt ist
        • Es müssen ausreichend Fachkräfte für die Anzahl von Auszubildenden vorhanden sein
          • 1 Azubi -> 1 - 2 Fachkräfte
          • 2 Azubis -> 3 - 5 Fachkräfte
          • 3 Azubis -> 6 - 8 Fachkräfte
            • 1 Azubi -> + 3 Fachkräfte
        • Fachkraft ist, wer den jeweiligen Beruf mit entsprechender Fachrichtung abgeschlossen hat, und wer eine angemesse Zeit in dem entsprechenden Ausbildungsberuf tätig war (mindestens die Ausbildungszeit)
        • Es müssen genügent Ausbilder vorhanden sein
          • Nebenberuflicher Ausbilder
            • nicht mehr als 3 Auszubildende
            • Personen, die vom Ausbildenden, neben ihrer beruflichen Tätigkeit, mit der verantwortlichen Ausbildertätigkeit beauftragt wurden
          • Hauptberuflicher Ausbilder
            • nicht mehr als 16 Auszubildende
            • Personen, die vom Ausbildenden ausschließlich zur verantwortlichen Ausbildertätigkeit eingestellt wurden und damit betraut sind
          • Krierien müssen für jede Ausbildungsstätte erfüllt sein
        • Überwachung der Eignung erfolgt durch die zuständige Stelle
          • § 32 BBiG
          • erkennt die zuständige Stelle Mängel, ist folgende Vorgehensweise zu wählen
              1. Ist keine Gefahr des Auszubildenden erkennbar, wird dem Ausbildenden eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt
              2. Wird diese Frist nicht eingehalten oder besht eine Gefährdung des Auszubildenden, so hat die Kammer den Mangel an die nach Landesrecht zuständige Behörde weiterzuleiten (Bezirksregierung, Schulbehörde, Landespräsidium)
              3. Die Behörde entscheidet dann über die Untersagung der Ausbildung. Vor Untersagung sind die Kammer und die Beteiligten zu hören.
      • Mögliche Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

        • Ausbildung im Verbund (4 Varianten)

            1. Leitbetrieb mit Partnerbetrieb
            • Verantwortung liegt beim Betrieb, wo der Ausbildungsvertrag unterschrieben wurde
            1. Auftragsausbildung :LOGBOOK: CLOCK: [2023-01-24 Tue 08:51:38]--[2023-01-24 Tue 08:51:39] => 00:00:01 :END:
            • Verantwortung liegt beim Betrieb, wo der Ausbildungsvertrag unterschrieben wurde
            • wie Leitbetrieb, aber der Partner bekommt Geld dafür
            1. Konsortium
            • Verantwortung liegt beim Betrieb, wo der Ausbildungsvertrag unterschrieben wurde
            • gegenseitige Ergänzungen (Mangel bei mehreren Partnern)
            1. Ausbildungsverein
            • wie Konsortium, aber Verantwortung und administrativer Aufwand, Verträge etc. liegen beim Verein
            • Instrument der Personalbedarfsplanung nicht mehr gegeben
        • Überbetriebliche Ausbildung

          • § 5 Abs 2 Nr 6 BBiG: Teile der Ausbildung können in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Z.B. IHKs oder Innungen richten überbetriebliche Bildungseinrichtungen ein, in denen die Auszubildenden der Mitgliedsunternehmen berufsspezifische Lehrgänge besuchen und systematisch unternehmensübergreifende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse erwerben können
          • Vorteile:
            • Sicherung einer gleichmäßig hohen Ausbildungsqualität
            • Transfer von aktuellen Technologien und Verfahren ins Unternehmen
            • Didaktisch sinnvoll strukturierte Unterweisungen und Lehrgänge
            • Ergänzung von betriebsspezifischen Lerninhalten
        • Außerbetriebliche Ausbildung

          • § 2 Abs 1 Nr 3 BBiG: besagt, dass die Ausbildung auch in sonstigen anerkannten Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung durchgeführt werden kann
          • Die Auszubildenden absolvieren i.d.R. während ihrer Ausbildung in der außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung mehrere Einsätze in Unternehmen, um Praxisbezug zu bekommen
          • Außerbetriebliche Ausbildung + Anerkennungsjahr + Praktika + Praxissemester
          • Vorteile:
            • Erwerb eines gleichwertigen Abschlusses außerhalb er betrieblichen und schulischen Ausbildung
            • Gewinnung von Nachwuchskräften für Unternehmen, die keine Ausbildungsverhältnisse eingehen können