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Raw Blame History

tags:: AEVO, ADA

  • Bedeutung für Auszubildenden, Unternehmen, Gesellschaft und Staat

    id:: 63c7ab2d-1d65-497e-9225-97b48c5ffc67
    • Auszubildenden (individuelle Ziele)

      • Einstieg in das Berufsleben
      • Arbeitsplatz und Lebensunterhalt sichern
      • Grundlage für spätere Weiterbildungen
      • Selbstverwirklichung und Persönlichkeitsentwicklung
      • Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit stärken
    • Ausbildungsbetriebe (betriebswirtschaftliche Ziele)

      • Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
      • Entlastung der Fachkräfte
      • Sicherung künftigen Personalbedarfs
    • Staat (gesellschaftspolitische Ziele)

      • geringe Arbeitslosigkeit
      • ausgewogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt
      • Stabilität der sozialen Sicherungssysteme
    • Gesamtwirtschaft (volkswirtschaftliche Ziele)

      • Hohe Wirtschaftsleistung
      • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft
      • Gute Position in der Weltwirtschaft
  • Kosten und Nutzen der Berufsausbildung für den Ausbildungsbetrieb

    collapsed:: true
    • Kosten:

      • Ausbildungsvergütung und Lohnnebenkosten
      • Kosten für Beschaffung externer Mitarbeiter
      • Kosten für Einarbeitung neuer Mitarbeiter
      • Geringes Risiko der Fehlbesetzung einer Stelle
      • Ausfallkosten (durch Krankheit oder Urlaub)
      • Sicherung des Fachkräftebedarfs, unabhängig von der Lage am Arbeitsmarkt
      • Positives Image, Attraktivität als Arbeitgeber
    • Personalbedarfsplanung:

      • qualitative Personalbedarfsplanung ->  legt fest, über welche Fähigkeiten und Kenntnisse die Personen verfügen sollen
      • quantitative Personalbedarfsplanung ->  legt die Anzahl der künftig erforderlichen Personen in einer Organisationseinheit fest
  • Ziel der betrieblichen Ausbildung

    collapsed:: true
    • oberste Ziel ist es, dass der Auszubildende die berufliche Handlungsfähigkeit erlangt
    • §1 (3): „Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln.“
    • Sozialkompetenz (Schlüsselqualifikation)

      • Fähigkeit besser miteinander zu kommunizieren, zu kooperieren und Konflikte konstruktiv zu lösen
      • Sachliche und kooperative Auseinandersetzung und Verständigung
      • kritische und verantwortungsbewusste Urteilsfindung
      • Mitwirkung und Mitbestimmung
      • Beispiele:
        • Kommunikationsfähigkeit
        • Ausdrucksfähigkeit
        • Hilfsbereitschaft
        • Menschenkenntnis
        • Kooperationsfähigkeit
    • Individualkompetenz (Schlüsselqualifikation)

      • Kenntnis der eigenen Fähigkeiten und Stärken, sowie damit situationsgerecht umgehen zu können
      • Fähigkeiten und Einstellungen, in denen sich die individuelle Haltung zur Welt und zur Arbeit widerspiegelt
      • Beispiele:
        • Motivation
        • Kreativität
        • Kritikfähigkeit
        • Ausdauer
        • Lernbereitschaft
        • Leistungsbereitschaft
        • Verantwortungsbewusstsein
    • Methodenkompetenz (Schlüsselqualifikation)

      • Fähigkeit und Bereitschaft zu zielgerichtetem Vorgehen bei der Bearbeitung beruflicher Aufgaben und Problemen
      • Auswahl, Anwendung und Weiterentwicklung gelernter Denkmethoden, Arbeitsverfahren und Lösungsstrategien zur Bewältigung von Aufgaben und Problemen
      • Beispiele:
        • Problemlösungsfähigkeit
        • Planungsfähigkeit
        • Flexibilität
        • Entscheidungsfähigkeit
        • analytisches Denken
        • Gesprächsmethoden
    • Fachkompetenz (keine Schlüsselqualifikation)

      • Anwendung funktionsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Lösung der aktuellen und zukünftigen Aufgaben erforderlich sind
      • Konkretes fachliches Können wird gestützt durch Erfahrungen
      • Beispiele:
        • berufstypische Kenntnisse
        • Fertigkeiten und Erfahrungen
        • logisches, analytisches und abstrahierendes Denken
        • Erkennen von Prozesszusammenhängen

Berufsbildungsgesetz

collapsed:: true - Ziel des BBiG ist es, einheitliche Regelungen für die berufliche Bildung im Dualen System zu gewährleisten - Ausbildungschancen sichern und verbessern - hohe Qualität der beruflichen Ausbildung für alle jungen Menschen in allen Berufs- und Wirtschaftszweigen gewährleisten - frühzeitig Bedarf an Fachkräften für der deutschen Wirtschaft decken - Definition: §1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz: > Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. - Berufsbildung Oberbegriff für - Berufsausbildungsvorbereitung (Schulische Defizite ausgleichen) - Berufsausbildung (Erwerb Beruflicher Handlungsfähigkeit) - Berufliche Fortbildung - Anpassungsfortbildung (neue Technologien) - Aufstiegsfortbildung (Erweiterung um anspruchsvollere Tätigkeiten) - Berufliche Umschulung

  • Arbeitszeitgesetz

    collapsed:: true
    • Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Dauer und die Gestaltung der Arbeitszeit, mit dem Ziel, die Arbeitnehmer durch die darin enthaltenen Regelungen zu schützen und die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit zu sicherzustellen. Es findet für Auszubildende über 18 Jahre Anwendung.
    • § 3 ArbZG Arbeitszeit der Arbeitnehmer

      Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. max 48 Std. wöchentlich
    • § 4 ArbZG Ruhepausen

      Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
    • § 5 ArbZG Ruhezeit

      (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Nachtzeit 23:00 - 06:00 Uhr Nachtarbeit = mehr als 2 Stunden Arbeit in der Nachtzeit
    • § 9 ArbZG Sonn- und Feiertagsruhe

      (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
  • Jugendarbeitsschutzgesetz vs. Arbeitszeitgesetz

    collapsed:: true
    • Für wen gilt das Gesetz?

      • Jugendarbeitsschutzgesetz
        • < 18. Lebensjahr
      • Arbeitszeitgesetz
        • ab 18. Lebensjahr
    • Was wird als Arbeitszeit bezeichnet?

      • Jugendarbeitsschutzgesetz
        • Zeit zwischen Beginn und Ende der täglichen Beschäftigung ohne Berücksichtigung der Ruhepausen
      • Arbeitszeitgesetz
        • Zeit zwischen Beginn und Ende der täglichen Beschäftigung ohne Berücksichtigung der Ruhepausen
    • Was ist die maximale Arbeitszeit?

      • Jugendarbeitsschutzgesetz
        • Arbeitstäglich max. 8,5 Stunden (Bei einer Verkürzung der Arbeitszeit an einzelnen Tagen auf weniger als 8 Stunden, kann an anderen Werktagen der Woche auf max. 8,5 Stunden erhöht werden)
        • Wöchentlich max. 40 Stunden
      • Arbeitszeitgesetz
        • Werktäglich max. 10 Stunden (kann nur auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden)
        • Wöchentlich max. 60 Stunden
    • Wie kann die wöchentliche Arbeitszeit verteilt werden?

      • Jugendarbeitsschutzgesetz
        • auf 5 Arbeitstage pro Woche
      • Arbeitszeitgesetz
        • auf bis zu 6 Werktage pro Woche
    • Welche Ruhepausen müssen während der Arbeitszeit beachtet werden?

      • Jugendarbeitsschutzgesetz
        • bei einer Arbeitszeit bis 6 Stunden täglich: 30 Minuten
        • bei einer Arbeitszeit mehr als 6 Stunden täglich: 60 Minuten
      • Arbeitszeitgesetz
        • bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden täglich: 30 Minuten
        • bei einer Arbeitszeit mehr als 9 Stunden täglich: 45 Minuten
    • Wann müssen die Ruhepausen gemacht werden?

      • Jugendarbeitsschutzgesetz
        • spätestens nach 4,5 Stunden Arbeitszeit
      • Arbeitszeitgesetz
        • spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit (und ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden)
    • Wie lange muss die Ruhezeit nach der täglichen Arbeitszeit mindestens sein?

      • Jugendarbeitsschutzgesetz
        • Mindestens 12 Stunden
      • Arbeitszeitgesetz
        • Mindestens 11 Stunden
    • Darf nachts gearbeitet werden?

      • Jugendarbeitsschutzgesetz
        • Nachtarbeitsverbot von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr
      • Arbeitszeitgesetz
        • Ja (Ruhezeiten müssen berücksichtigt werden)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz

    collapsed:: true
    • Das Jugendarbeitsschutzgesetz soll Kinder und Jugendliche vor Überforderung und Gefahren am Ausbildungs- und Arbeitsplatz schützen, ärztliche Betreuung, ausreichende Freizeit zur Erholung und Entfaltung der Persönlichkeit sicherstellen. Jugendliche haben damit besondere Rechte, die vom Ausbildungsbetrieb beachtet und eingehalten werden müssen.
    • § 2 JArbSchG Kind, Jugendlicher

      • (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
      • (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
    • § 4 JArbSchG Arbeitszeit

      • (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen
    • § 8 JArbSchG Dauer der Arbeitszeit

      • (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
    • § 9 JArbSchG Berufsschule

      • (1)  Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht beschäftigen. Dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind. Ebenfalls darf er den Jugendlichen an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche nicht beschäftigen.
      • Ebenso darf an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche keine Beschäftigung erfolgen. In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen gilt dies ebenfalls. Die Anrechnung auf die Arbeitszeit regelt § 9 (2).
      • (2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
          1. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,
          2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,
          3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.
    • § 15 JArbSchG Fünf-Tage-Woche

      • Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen
    • § 11 JArbSchG Ruhepausen, Aufenthaltsräume

      • (1) Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
        • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
        • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
      • Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
    • § 13 JArbSchG Tägliche Freizeit

      • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
    • § 14 JArbSchG Nachtruhe

      • (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden
      • (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
          1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr ….beschäftigt werden
      • (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
    • § 19 JArbSchG Urlaub

      • (1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
      • (2) Der Urlaub beträgt jährlich
          1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
          2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
          3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.

Mindestausbildungsvergütung

collapsed:: true - Der Vergütungsanspruch und die Mindestvergütung in der Ausbildung, sind in §17 BBiG geregelt. - Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen wurden, gilt eine Mindestausbildungsvergütung die in ihrer Höhe unmittelbar festgeschrieben ist. Die Mindestausbildungsvergütung wird weiterhin vom 01.01.2020 bis 01.01.2023 schrittweise ansteigen. - Für die Steigerungen, die ab dem 01. Januar 2024 vorzunehmen sind, wird die genaue Höhe jeweils im November des entsprechenden Vorjahres bekannt gegeben. - Diese Beträge werden auf Grundlage der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung angepasst werden. - Sind Ausbildungsbetriebe tarifgebunden, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Bei nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben, darf der branchenübliche Tarif um höchstens 20 Prozent unterschritten werden, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung gelangen. - Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Folgende Mindestausbildungsvergütungen gelten ab 2020: - image.png

  • Weitere mögliche Bestimmungen

    collapsed:: true
    • Es können weiterhin unter anderem die folgenden Gesetze relevant sein. Welches Gesetz zusätzlich berücksichtigt werden muss, ist abhängig von den Gegebenheiten, dem Auszubildenden und der Branche.
      • Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG)
      • Betriebsverfassungsgesetz (BtrVG)
      • Bundesurlaubsgesetz (BurlG)
      • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
      • Schwerbehindertengesetz (SchwbG)
      • Tarifvertragsgesetz (TVG)
    • Möglicherweise sind weitere wichtige Verordnungen zu beachten:
      • Ausbildungsordnung (AO)
      • Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)
      • Prüfungsordnungen der jeweils zuständigen Stellen
  • Rechte und Pflichten des Ausbildenden

    collapsed:: true
    • Aus den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten für den Ausbildenden und den Auszubildenden.
      • Ausbildungspflicht
      • Zweckgebundene Übertragung von Aufgaben
      • Kontrolle der Ausbildungsnachweise
      • Bereitstellung der Ausbildungsmittel und Arbeitsschutzausrüstung
      • Freistellung für Berufsschulunterricht
      • Aufsichtspflicht
      • Urlaubsgewährung
      • Freistellung für Prüfungen
      • Freistellung für außerbetriebliche Ausbildung
      • Benennung weisungsberechtigter Personen
      • Vergütungspflicht
      • Zeugnispflicht
  • Rechte und Pflichten des Auszubildenden

    collapsed:: true
    • Lernpflicht
    • Teilnahme an Prüfungen
    • Führen des Ausbildungsnachweises
    • Sorgfältiger Umgang mit Ausbildungsmitteln
    • Teilnahme am Berufsschulunterricht
    • Geheimhaltungspflicht
    • Weisungsgebundenheit
    • Gewissenhafte und sorgfältige Ausführung von Aufgaben
    • Teilnahme an außerbetrieblicher Ausbildung
    • Einhaltung der Betriebsordnung
    • Erholungspflicht
    • Benachrichtigungspflicht
  • Grundlagen des Bildungssystems und dessen Anforderungen

    collapsed:: true
    • Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist es den Bundesländern möglich, das schulische Bildungswesen eigenverantwortlich zu regeln. Hierdurch entstehen Unterschiede in den Schulsystemen der einzelnen Länder.
    • Es gelten jedoch grundlegende Anforderungen an das Bildungssystem:
      • Chancengleichheit: Recht des Einzelnen auf Bildung, ohne Berücksichtigung von sozialer Schicht, Herkunft oder Staatsangehörigkeit
      • Durchlässigkeit: Bildungswege erlauben einen Übergang zwischen z.B. schulischer und beruflicher Ausbildung, sowie einem Hochschulstudium
      • Transparenz: Das allgemeine Bildungswesen und die berufliche Bildung sind überschaubar und verständlich
      • Gleichwertigkeit: Gleichwertige politische und gesellschaftliche Anerkennung von beruflicher Bildung und Studium soll gegeben sein
    • Schulische Berufsausbildung

      • Eine schulische Berufsausbildung (vollzeitschulische Ausbildung) wird ausschließlich an einer Berufsfachschule durchgeführt. Berufsfachschulen haben das Ziel, Schülern und Schülerinnen die Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit zu vermitteln und zu vertiefen, ihnen berufliche Grundqualifikationen für einen oder mehrere anerkannte Ausbildungsberufe beizubringen oder sie zu einem Berufsausbildungsabschluss in einem Beruf zu führen. Sie erweitern die vorher erworbene allgemeine Bildung und können einen darüberhinausgehenden Schulabschluss ermöglichen. Die Bildungsgänge dauern in Vollzeit (Regelform) mindestens ein Jahr.
      • Im Regelfall wird für schulische Ausbildungen keine Ausbildungsvergütung bezahlt. Den Auszubildenden können jedoch verschiedene Kosten wie etwa Lehrgangsgebühren (an privaten Einrichtungen), Kosten für Fachliteratur oder Prüfungsgebühren entstehen.
    • Duales Studium

      • Ein Duales Studium verbindet ein Studium an einer Fachhochschule, Berufsakademie oder Universität, mit einer Berufsausbildung oder mit Berufspraxis in einem Unternehmen. Es enthält somit berufliche Bestandteile in Form einer Ausbildung oder Praxisphasen.
      • Das Studium findet somit an zwei Lernorten der Hochschule und dem Betrieb statt, wodurch ein enger Praxisbezug gewährleistet ist. Die Voraussetzung für ein Duales Studium ist der Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmen.
  • Duales System

    collapsed:: true
    • Duales System bedeutet, die Berufsausbildung findet sowohl in der Berufsschule als auch im Ausbildungsbetrieb statt. Wie genau die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich und hängt von den Rahmenbedingungen vor Ort ab. Dies können zum Beispiel sein:
      • Branche des Unternehmens
      • Betriebsgröße
      • Ausbildungseinrichtungen des Betriebs
      • Erfahrung, zeitliche Kapazitäten und Einsatzbereitschaft des Ausbilders
      • Gründe des Unternehmens für die Ausbildung
    • § 14 BBiG Berufsausbildung

      • (1) Ausbildende haben dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.
    • Merkmale und Aufgaben der Berufsschule

      • Die Berufsschule ist der Partner der Ausbildungsbetriebe und unterstützt die Erlangung der beruflichen Handlungsfähigkeit. Die Teilnahme am Berufsschulunterricht ist für die Auszubildenden Pflicht. Berufsschulen Teilzeitschulen. Der Unterricht ist entweder ein- bis zweimal in der Woche oder als Blockunterricht gestaltet.
      • Die Berufsschule vermittelt fertigkeitsunabhängige, also fachtheoretische und allgemeinbildende Lerninhalte. Im Wesentlichen können diese in drei Bereiche aufgegliedert werden:
        • Allgemeiner Unterricht
        • Fachpraktischer Unterricht
        • Berufstheoretischer Unterricht
    • Vergleich Merkmale und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs der Berufsschule

      • Aufgaben

        • Ausbildungsbetrieb
          • Vermittlung beruflicher Fertigkeiten und Kenntnisse mit dem Ziel, dass mit bestandener Ausbildung die volle berufliche Handlungsfähigkeit erreicht ist
        • Berufsschule
          • Vermittlung berufsübergreifender Kenntnisse und beruflicher, fertigkeitsunabhängiger Fachkenntnisse
      • Verantwortung

        • Ausbildungsbetrieb
          • Rechtliche Verantwortung der Berufsausbildung auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes
        • Berufsschule
          • Kooperation mit den Ausbildungsbetrieben zur Zielerfüllung und setzt den staatlichen Bildungsauftrag um
      • Grundlagen

        • Ausbildungsbetrieb
          • Berufsbildungsgesetz
          • Handwerksordnung
          • Ausbildungsordnungen
          • Vorschriften der zuständigen Stellen
        • Berufsschule
          • Schulgesetze
          • Lehrpläne
      • Planung

        • Ausbildungsbetrieb
          • Ausbildungsrahmenplan
        • Berufsschule
          • Rahmenlehrplan
      • Kontrolle

        • Ausbildungsbetrieb
          • Zuständige Stellen wie Industrie- und Handels-, Handwerks- oder Landwirtschaftskammern
        • Berufsschule
          • Schulaufsichtsbehörde (bedingt durch die Kulturhoheit der Bundesländer)
      • Kosten

        • Ausbildungsbetrieb
          • Kosten der betrieblichen Ausbildungszeit (Ausbildungsvergütung zzgl. Lohnnebenkosten, Personalkosten für den Ausbilder, Sachkosten z.B. Ausbildungsmittel)
          • Kosten der überbetrieblichen Ausbildungszeit
        • Berufsschule
          • Kosten werden von den Berufsschulträgern (Staat oder Kommune) getragen
    • Anrechnung des Berufsschulunterrichts auf die Ausbildungszeit

      • Als Ausbildungsbetrieb müssen Sie Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen:
        • vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht
        • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. Für einen weiteren Berufsschultag in der selben Woche erfolgt die Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Ausbildungszeit. Nach dem Ende des Unterrichts am zweiten Berufsschultag kann der Auszubildende noch im Betrieb eingesetzt werden. Hierbei ist die höchstzulässige täglichen Ausbildungszeit zu berücksichtigen. Die Wegezeit von der Berufsschule zum Betrieb muss außerdem als Ausbildungszeit angerechnet werden.
        • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit
      • Die Noten der Berufsschule werden nicht auf die Abschlussprüfung angerechnet, sondern der Unterricht soll auf die Abschlussprüfungen vorbereiten. Allerdings geben die Schulnoten Aufschluss darauf, wie die Lerninhalte vom Auszubildenden verstanden wurden.
  • Strukturmodelle anerkannter Ausbildungsberufe

    collapsed:: true
    • Monoberufe

      Monoberufe sind in sich geschlossene Ausbildungsgänge. Es gelten für alle Auszubildenden eines Ausbildungsberufs einheitliche Berufsbilder, Ausbildungsrahmenpläne und Prüfungsanforderungen.
    • Berufe mit Spezialisierungen

      Hier wird nach Schwerpunkten oder Fachrichtungen differenziert, wobei keine eigene Ausbildungsordnung gerechtfertigt ist. Diese Ausbildungen weisen neben gemeinsamen auch spezialisierte Ausbildungsinhalte auf. Gemeinsame Inhalte werden in der Regel während mindestens zwei Dritteln, spezialisierte Inhalte während maximal einem Drittel der Ausbildungsdauer vermittelt. Ein Beispiel hierfür ist der Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau im Groß- und Außenhandel, Fachrichtung Außenhandel.
    • Berufe mit Sockelqualifizierung

      Für mehrere Ausbildungsberufe sind gemeinsame Grund- und Sockelqualifikationen festgelegt, die im ersten Ausbildungsjahr vermittelt werden.
    • Berufe mit kodifizierten Zusatzqualifikationen

      Hier legt die Ausbildungsordnung fest, dass neben den Pflichtqualifikationen weitere Wahlqualifikationseinheiten im Ausbildungsvertrag vereinbart werden können (z.B. Kauffrau für Büromanagement).
    • Stufenausbildung

      Bei der Stufenausbildung erfolgt die Ausbildung in Form von sachlich und zeitlich besonders gegliederten und aufeinander aufbauenden Stufen. Unterschieden werden „unechte“ und „echte“ Stufenausbildungsgänge:
      • Bei der „unechten“ Stufenausbildung können in einer vorherigen Ausbildung erworbene berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine weitere Berufsausbildung angerechnet werden (Anrechnungsmodell). Derzeit gibt es 23 Berufe, die bei Fortsetzung der Ausbildung in einem anderen Beruf angerechnet werden können und 63 Berufe, auf die eine andere vorherige Ausbildung angerechnet werden kann.
      • Bei der „echten“ Stufenausbildung erfolgt die Ausbildung in Form sachlich und zeitlich besonders gegliederter Stufen. Nach jeder Stufe ist ein Ausbildungsabschluss möglich, wobei erst der Abschluss der letzten Stufe zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt.
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

    collapsed:: true
    • Schulisches Berufsgrundbildungsjahr (BGJ)

      Im Berufsgrundbildungsjahr werden die Grundqualifikationen eines bestimmten Berufsfelds vermittelt und Einblicke in den Beruf gewährt. Entweder findet das BGJ kooperativ (Betrieb und Berufsschule) statt, oder die Kenntnisse und Fertigkeiten werden rein schulisch vermittelt. Ein BGJ wird, ganz oder teilweise, auf das erste Ausbildungsjahr einer anschließenden Berufsausbildung angerechnet.
    • Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)

      Die Teilnehmer des Berufsvorbereitungsjahres haben Gelegenheit, sich über ihre beruflichen Möglichkeiten zu informieren, sowie ihre individuellen Fähigkeiten und Interessen zu entdecken. Es richtet sich an Jugendliche, die keinen Ausbildungsplatz gefunden haben und noch berufsschulpflichtig sind. Es vermittelt fachpraktische und fachtheoretische Grundqualifikationen, hilft schulische Lücken zu schließen und gewährt Einblicke in verschiedene Berufsfelder die vorgestellt werden. Über eine Zusatzprüfung ist der nachträgliche Hauptschulabschluss möglich. Eine Anrechnung auf die Ausbildungsdauer erfolgt nicht.
    • Einstiegsqualifizierung (EQJ)

      Die Einstiegsqualifizierung steht ausbildungslosen und arbeitsuchenden Jugendlichen unter 25 Jahren offen und soll die Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Das Ziel ist es, dass der Teilnehmer nach der EQ in eine betriebliche Ausbildung übernommen wird. Sind die Jugendlichen noch unter 18 Jahre alt und damit berufsschulpflichtig, wird diese Maßnahme durch Berufsschulunterricht ergänzt. Die Einstiegsqualifizierung orientiert sich an den Ausbildungsinhalten eines bestimmten Berufsfelds und vermittelt die entsprechenden Grundqualifikationen. Von betrieblicher Seite aus kann zum Beispiel bereits während der Schulzeit ein schulisches Betriebspraktikum angeboten werden. Damit werden erste Eindrücke in den Beruf vermittelt und die Berufswahl unterstützt.
  • Ausbildungsvoraussetzungen wer darf ausbilden?

    collapsed:: true
    • Grundsätzlich darf jeder Betriebsinhaber Auszubildende einstellen, sofern keine Gründe vorliegen, die eine Beschäftigung ausschließen. Das Berufsbildungsgesetz macht hierbei die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Somit muss ein Ausbilder persönlich und fachlich geeignet sein (§§ 28-30 BBiG), der Ausbildende muss mindestens persönlich geeignet sein, um ausbilden zu dürfen.
    • Eignung des Ausbildungsbetriebs

      Entsprechend § 27 BBiG dürfen Auszubildende nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
      • die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist
      • die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht
      • die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang in einer Ausbildungsstätte, diese aber durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden können
    • Um ausbilden zu dürfen, muss in Unternehmen ein „angemessenes Verhältnis“ zwischen Zahl der Auszubildenden und Fachkräften vorhanden sein. Hierbei gelten folgende Richtwerte:
      • 1-2 Fachkräfte 1 Auszubildender
      • 3-5 Fachkräfte 2 Auszubildende
      • 6-8 Fachkräfte 3 Auszubildende
      • je weitere 3 Fachkräfte 1 weiterer Auszubildender
    • Als Fachkräfte werden der Ausbildende, der Ausbilder, alle Mitarbeiter mit einem entsprechenden Berufsabschluss und alle Mitarbeiter ohne relevanten Berufsabschluss, jedoch mit einer Tätigkeit von mindestens der doppelten Zeit der vorgeschriebenen Ausbildungsdauer angesehen.
    • Entscheidend ist jedoch die Ausbildungsleistung des einzelnen Betriebs. Generell ist eine Ausbildungsstätte dann geeignet, wenn sie nach Art und Einrichtung eine Berufsausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsberuf zulässt, d. h., einem Auszubildenden können während seiner Ausbildungszeit alle in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
    • Eignung des Ausbilders

      • § 28 Berufsbildungsgesetz - Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
        • (1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
        • (2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
        • (3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
      • § 29 Berufsbildungsgesetz - Persönliche Eignung
        • Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
          • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
          • wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
      • § 30 Berufsbildungsgesetz - Fachliche Eignung
        • (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
        • (2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
            1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
            2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
            3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
            4. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
        • und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
        • (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
        • (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
            1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
            2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
            3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.
        • (5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.
        • (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.
    • Anforderungen an Ausbilder:

      • Eignung als Ausbilder
      • Berufserfahrung im Ausbildungsbetrieb
      • Methodische Kompetenz
      • Kenntnisse pädagogischer Grundsätze
      • Eignung zum Umgang mit Jugendlichen
      • Bereitschaft zur fortlaufenden Weiterbildung
      • Vorbildfunktion übernehmen
    • Aufgaben des Ausbilders

      • Fachliche Aufgaben
        • Vermittlung von Kenntnissen
        • Durchführung von Unterweisungen & betrieblichen Unterrichts
      • Organisatorische Aufgaben
        • Mitwirkung bei Beschaffung und Auswahl von Auszubildenden
        • Durchführung von Bewertungen und Beurteilungen
      • Pädagogische Aufgaben
        • Zur Charakterbildung des Auszubildenden beitragen
        • Vermittlung von Arbeitstugenden wie Zuverlässigkeit, Verantwortungsbereitschaft, Ehrlichkeit, Fleiß etc.
        • Vorbildfunktion
        • Lernprozess unterstützen
        • Regt an Ziele zu setzen und diese zu erreichen
    • Verantwortung

      • Sichert optimale Ausbildung und Persönlichkeitsentwicklung
      • Schützt vor gesundheitlichen Schäden durch Über- oder Unterforderung
      • Sorgt für reibungslose Betriebsabläufe
      • Auszubildenden bestmöglich in bestehende Prozesse einbinden
      • Überwacht angemessenes Verhältnis von Kosten und Nutzen der Ausbildung
      • Vertritt Interessen der Gesellschaft, indem er dem Arbeitsmarkt qualifizierte Fachkräfte zuführt
  • Außerbetriebliche und überbetriebliche Ausbildung

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    • Die Begriffe "außerbetriebliche Ausbildung“ und „überbetriebliche Ausbildung“ beziehen sich auf die jeweilige Finanzierungsform. Die betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungen werden von den Unternehmen bezahlt, die außerbetrieblichen Ausbildungen werden überwiegend durch die Agentur für Arbeit oder durch staatliche Förderprogramme finanziert.
    • Außerbetriebliche Ausbildung

      • Außerbetriebliche Ausbildung werden in Berufsbildungseinrichtungen durchgeführt Meist werden diese Ausbildungen im Auftrag der Agentur für Arbeit für Auszubildende mit besonderem Förderbedarf durchgeführt. Idealerweise bestehen hier Kooperationen mit Unternehmen, die Praktikumsplätze zur Verfügung stellen, um Einblicke in den betrieblichen Alltag zu ermöglichen und zusätzlich die Chance auf eine Übernahme in eine betriebliche Ausbildung besteht.
    • Überbetriebliche Ausbildung

      • Maßnahmen, die dazu dienen Ausbildungsinhalte zu vermitteln, die nicht im Ausbildungsbetrieb abgedeckt werden können, werden als „überbetriebliche Ausbildung“ bezeichnet. Damit wird dann den Anforderungen aus § 27 BBiG entsprochen, um einen Mangel in der Eignung der betrieblichen Ausbildungsstätte auszugleichen. Möglich ist jedoch auch, dass bestimmte Ausbildungsinhalte ganz bewusst in anderen Unternehmen vermittelt werden, um so ergänzende oder vertiefende Ausbildungsinhalte zu ermöglichen. Die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Unternehmen oder gemeinsam organisierte Ausbildungsmaßnahmen einer Branche, mit dem Ziel die Qualität der betrieblichen Ausbildung zu erhöhen, werden ebenfalls als überbetriebliche Ausbildung bezeichnet.
    • Die Verbundausbildung

      • Die Verbundausbildung (§ 10 Abs. 5 BBiG) ist eine Kooperation einzelner Betriebe bei der Ausbildung. Diese Art der Ausbildung bietet Unternehmen mit wenig Ausbildungserfahrung einen Einstieg in die betriebliche Ausbildung und ermöglicht eine Verbesserung der Ausbildungsqualität.
      • Es gibt verschiedene Modelle der Verbundausbildung.
        • Leitbetrieb mit Partnerbetrieb Der Leitbetrieb ist für die Ausbildung insgesamt verantwortlich. Er schließt die Ausbildungsverträge mit den Auszubildenden ab. Für einzelne Abschnitte der Ausbildung, für deren Vermittlung der Leitbetrieb nicht die notwendigen Voraussetzungen besitzt, werden die Auszubildenden phasenweise in Partnerbetriebe aufgenommen.
        • Ausbildungsverein Mehrere Ausbildungsbetriebe gründen einen „eingetragenen Verein“. Der Verein tritt als Ausbildender auf und schließt die Ausbildungsverträge ab. Dieser Ausbildungsverein übernimmt die Steuerung der Ausbildung, während die Mitgliedsunternehmen die Ausbildung durchführen. Die Satzung des Vereins bildet die Grundlage dieser Kooperation. Der Verein wird finanziell von den Mitgliedern getragen.
        • Ausbildungskonsortium Mehrere Unternehmen stellen jeweils Auszubildende ein und tauschen diese zu vereinbarten Phasen aus. Die Ausbildungsverträge werden in den einzelnen Unternehmen abgeschlossen und diese bezahlen auch die Vergütung. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung bleibt beim jeweiligen Ausbildungsbetrieb.
        • Ausbildung auf Auftrag Einzelne Ausbildungsabschnitte werden aus fachlichen Gründen oder wegen fehlenden Kapazitäten gegen eine Erstattung der Kosten an andere Betriebe oder Bildungsträger vergeben.
  • Lernorte

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    • Die Ausbildung kann an unterschiedlichen Lernorten stattfinden. Unterschieden wird
      • zentrale Lernorte: Arbeitsplatz im Betrieb (Firmenzentrale)
      • dezentrale Lernorte: verschiedene Baustellen bei einem Sanitärbetrieb oder unterschiedliche Produktionsstandorte eines Unternehmens
      • externe Lernorte: Berufsschule, überbetriebliche Lernorte
    • Die häufigsten Lernorte im Ausbildungsbetrieb sind:
    • Arbeitsplatz

      Beim Lernen am Arbeitsplatz wird der Auszubildende in echte Arbeitsprozesse eingebunden. Das Lernen findet nicht in einer künstlichen Lernsituation statt. Der Auszubildende ist in reale Arbeitsprozesse eingebunden und kann so die Arbeitsabläufe besser verstehen. Es ist dabei wichtig, die systematische Ausbildung nicht zu vernachlässigen. Andererseits ist darauf zu achten, dass der Auszubildende die an ihn gestellten Aufgaben bewältigen kann. Er sollte nicht durch zu komplexe Aufgabenstellungen überfordert und somit beim Lernen behindert werden. Besonders verbreitet ist diese Art der Ausbildung im Handwerk oder kleineren Betrieben.
    • Ausbildungswerkstatt

      Größere Betriebe bilden in technischen oder gewerblichen Berufen häufig in der eigenen Ausbildungswerkstatt aus. Dort wird insbesondere die berufliche Grundbildung vermittelt. Da die Ausbildung in der Ausbildungswerkstatt meist unabhängig von den betrieblichen Prozessen stattfindet, kann eine handlungsorientierte Ausbildung zu kurz kommen. Sie ist daher überwiegend zur Vermittlung von Grundlagen oder neuen Techniken, der Projektarbeit oder zur Prüfungsvorbereitung geeignet.
    • Lernbüro

      Im Lernbüro werden, analog zur Ausbildungswerkstatt in technischen oder gewerblichen Bereichen, Inhalte in verwaltenden oder kaufmännischen Berufen vermittelt. Im Lernbüro wird versucht, den Betrieb als Modell nachzubilden. Dieses kann aus verschiedenen Abteilungen, wie zum Beispiel Einkauf, Verkauf oder der Buchhaltung bestehen. Hierbei ist es auch möglich, reale Geschäftsvorfälle zu bearbeiten. Die Auszubildenden erkennen so die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ihrer getroffenen Entscheidungen.
    • Juniorfirma / Lerninsel

      Juniorfirmen sind kleine Unternehmen oder Einheiten innerhalb des Ausbildungsbetriebes, welche von den Auszubildenden selbstständig betrieben werden. Die Produkte oder Dienstleistungen werden externen Kunden oder innerhalb des Ausbildungsbetriebes angeboten. Die Rolle des Ausbilders ist hier lediglich beratend.
    • Lernecke

      In den Fachabteilungen werden einige wenige, räumlich abgegrenzte Arbeitsplätze für die Auszubildenden bereitgestellt. Die Auszubildenden ziehen sich in die Lernecke zurück, um sich dort zum Beispiel selbstständig theoretische Grundlagen zu erarbeiten oder Fertigkeiten zu üben. Hierdurch können die Fachkräfte in den Abteilungen von Zeit zu Zeit entlastet werden.
  • Ausbildungsordnung $5 BBiG

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    • 2023-01-19 collapsed:: true
      • ((63c7ab2d-1d65-497e-9225-97b48c5ffc67))
        • individuelle Ziele, betriebswirtschaftliche Ziele, gesellschaftliche Ziele, Volkswritschaftliche Ziele