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  • Zwischenprüfung

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    • § 48 BBiG Zwischenprüfungen (1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen.
    • Der § 48 BBiG legt fest, dass eine Zwischenprüfung durchzuführen ist. Diese hat das Ziel, den Ausbildungsstand zu ermitteln und stellt damit eine außerbetriebliche Erfolgskontrolle dar. Der Inhalt der Zwischenprüfung ist in der jeweils gültigen Ausbildungsordnung festgelegt. Geprüft werden jedoch der Stand der beruflichen Handlungsfähigkeit (Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse), sowie der im Berufsschulunterricht bis dahin vermittelte Lernstoff. Die Leistungen der Zwischenprüfung sind mündlich, schriftlich oder durch eine (kleinere) Arbeitsprobe nachzuweisen. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist erforderlich, damit eine Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen kann. Sollte das Ergebnis nicht den Anforderungen entsprechen, besteht für den Ausbilder noch die Möglichkeit bis zum Ausbildungsende die Defizite auszugleichen. Aus allen Ergebnissen der Zwischenprüfung, wird ein Kammerdurchschnitt ermittelt. Der Auszubildende kann auf dieser Grundlage seine Leistungen mit denen der anderen Auszubildenden in seinem Beruf vergleichen.
  • Prüfungsausschüsse

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    • Die Rechtsgrundlage für das Prüfungswesen bei Abschlussprüfungen sind die §§ 39, 40 und 41 des BBiG.

    • §§ 39

      (1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

      Die zuständigen Stellen müssen nach BBiG bzw. HwO zur Abnahme von Prüfungen Prüfungsausschüsse einrichten.

      Die Hauptaufgabe von Prüfungsausschüssen ist es, die Prüfungsleistungen der Teilnehmer zu ermitteln und zu bewerten.

    • Entsprechend der Prüfungsordnung, hat der Prüfungsausschuss folgende Aufgaben:

      • Prüfungsaufgaben beschließen
      • Planung des Prüfungsablaufs
      • Prüfung durchführen
      • Bewertung von Prüfungsleistungen
      • Ausstellung einer Bescheinigung bei Nicht-Bestehen
      • Reflexion des Prüfungsablaufs
      • Entscheidung zur Prüfungszulassung in besonderen Fällen
    • § 40 BBiG Zusammensetzung, Berufung

      • (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
      • (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
      • (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von derzuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
      • (4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
      • (5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
      • Anforderungen an den Prüfer:

        • Er muss in den prüfenden Themen sachkundig sein. Ein Nachweis dafür kann eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit im Berufsbild der Prüfung sein. Er muss damit über eine höhere Ausbildung oder Fortbildung als die Prüfungsteilnehmer und über einen aktuellen beruflichen Kenntnisstand verfügen können.
        • Er muss mit den relevanten Rechtsgrundlagen, BBiG oder HwO sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, vertraut sein und sich im Prüfungswesen auskennen.
        • Der Prüfer muss über pädagogisches Geschick verfügen, um zum Beispiel Prüfungsängste zu lösen und die richten Fragestellungen anwenden zu können.
        • Er muss Verantwortungsbewusstsein mitbringen und die Situation objektiv bewerten können, um eine Bevorzugung bzw. Benachteiligung der Prüfungsteilnehmer zu verhindern.
        • Der Prüfer muss verschwiegen sein und darf keine Auskünfte über Prüfungsvorgänge an Dritte erteilen.
    • §41 BBiG - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

      • (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
      • (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

Abschlussprüfung

collapsed:: true - ### § 37 BBiG Abschlussprüfung (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar. - ### Ausbildungsberufe mit Zwischenprüfung und Abschlussprüfung Bei Ausbildungsberufen mit einer Zwischenprüfung und einer Abschlussprüfung, muss der Auszubildende die Zwischenprüfung abgelegt haben, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Die Zwischenprüfung hat das Ziel, den Ausbildungsstand zu ermitteln und stellt eine außerbetriebliche Erfolgskontrolle dar. Das Ergebnis der Zwischenprüfung, ist jedoch nicht Bestandteil der späteren Abschlussprüfung. - ### Ausbildungsberufe mit gestreckter Abschlussprüfung Ausbildungsberufe mit einer gestreckten Abschlussprüfung, bestehen aus einem Teil 1 und einem Teil 2. Der Prüfungsteil Teil 1 ersetzt die Zwischenprüfung in der Mitte der Ausbildung, deren Ergebnis in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung einfließt. Der Prüfungsteil 2 stellt dann die Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung dar. Ohne die Teilnahme an Teil 1, kann der Auszubildende nicht an der Abschlussprüfung Teil 2 teilnehmen. Das Prüfungsergebnis wird nach Beendigung von Teil 2 festgestellt. - ### Vorbereitung des Auszubildenden auf die Prüfung Die Berufsausbildung sollte mit einer Abschlussprüfung enden. Das Ziel der Abschlussprüfung ist es festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat also über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt. - Frühzeitige Organisation der Prüfungsvorbereitung - Information über Inhalt und Ablauf - Inhaltliche Vorbereitung (Werkstücke, Arbeitsabläufe, Themengebiete - Förderung von Erfolgserlebnissen - Stärkung des Selbstbewusstseins - ### § 38 BBiG Prüfungsgegenstand Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Auszubildenden haben Anspruch auf einen freien Tag an Arbeitstagen, die der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehen.

  • Anmeldung des Auszubildenden zur Prüfung

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    • Das Berufsbildungsgesetz legt in § 15 für alle Auszubildenden fest, dass diese für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen sind. Prüfungen in diesem Sinne, sind dabei die im Rahmen der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehenen Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen und Wiederholungsprüfungen. Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen.
    • Der § 10 des Jugendarbeitsschutzgesetzes regelt weiterhin, dass für Jugendliche die Freistellung für Prüfungen im Zeitumfang der Teilnahme, einschließlich der Pausen, auf die Arbeitszeit anzurechnen ist. Zusätzlich muss der Ausbildungsbetrieb den Jugendlichen an dem Arbeitstag freistellen, welcher der schriftlichen Abschlussprüfung (oder Wiederholungsprüfung) unmittelbar vorangeht. Diese Freistellung wird mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet und es muss ebenfalls die Ausbildungsvergütung gezahlt werden. Geht dem Prüfungstermin ein Feiertag, Berufsschultag oder Wochenende voran, muss nicht freigestellt werden. Hierbei müssen jedoch auch tarifliche Bestimmungen beachtet werden, falls diese abweichende Regelungen enthalten.
    • § 43 BBiG Zulassung zur Abschlussprüfung

      (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
      1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
      2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
      3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
    • Der Ausbildende meldet den Auszubildenden bei der zuständigen Stelle zur Abschlussprüfung an. Der Anmeldung sind verschiedene Nachweise beizufügen (i.d.R. das letzte Berufsschulzeugnis, das Zwischenzeugnis und die schriftlichen Ausbildungsnachweise oder eine Bestätigung, dass diese vorhanden sind).
    • Die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen und deren Genehmigung erfolgt durch die zuständige Stelle. Hält die zuständige Stelle die erforderlichen Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss über eine Zulassung zur Prüfung.
    • § 45 BBiG- Zulassung in besonderen Fällen

      (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
    • Zulassung gem. § 45 Abs.1 BBiG

      Der Auszubildende beantragt die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle. Meist ist dies vor dem regulären Anmeldeschluss zur Prüfung erforderlich. Der Auszubildende erhält dann Unterlagen für die Anmeldung zur Abschlussprüfung und die Anhörung des Ausbildungsbetriebs sowie der Berufsschule, die bei der zuständigen Stelle eingereicht werden müssen. Diese stellen die Grundlage zur Entscheidung über die frühzeitige Zulassung dar. Unterscheiden sich die Empfehlungen über die frühzeitige Zulassung von Ausbildendem und Berufsschule, entscheidet der Prüfungsausschuss. In den Bedingungen zur vorzeitigen Zulassung zur Prüfung unterscheiden sich die zuständigen Stellen und sind daher im Detail vor Ort zu erfragen.
    • Zulassung gem. § 45 Abs.2 BBiG

      collapsed:: true Um die Zulassung zur Abschlussprüfung in dem gewählten Ausbildungsberuf nach § 45 Abs.2 BBiG zu erhalten, muss der Nachweis der Berufstätigkeit im Aufgabenbereich des Ausbildungsberufes erbracht werden:
      • Dauer der Berufstätigkeit: Nachzuweisen ist mindestens das 1,5-fache der regulären Ausbildungsdauer. Bei Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich die nachzuweisenden Zeiten entsprechend.
      • Eine einschlägige Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf kann auf die erforderlichen Zeiten angerechnet werden.
      • Art der Berufstätigkeit: Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse des gesamten Berufsbildes sind nachzuweisen
      • Der Antrag auf Zulassung zur externen Abschlussprüfung kann vom Prüfling gestellt werden, wenn mindestens die Hälfte der erforderlichen Zeit der Berufstätigkeit nachgewiesen wird. Weitere Auflagen durch die zuständige Stelle zur Zulassung sind möglich. Wann genau die Unterlagen zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen bei der zuständigen Stelle eingereicht werden müssen, ist am besten direkt dort zu erfragen (meist 4 Wochen vor dem regulären Anmeldeschluss zur Prüfung).

Ausbildungszeugnis

collapsed:: true - ### § 16 BBiG Zeugnis (1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. (2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. - ### Einfaches Zeugnis (ohne Bewertungen und Beurteilungen) - Ausbildungszeugnis oder Zwischenzeugnis - Einleitung - Beschreibung des Ausbildungsbetriebes - Datum der Ausstellung - Anrede, Vorname, Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Wohnort - Ausbildungsberuf - Beginn, Ende und Dauer der Ausbildung - Tätigkeitsbeschreibung - Ziel der Ausbildung - Ausbildungsstationen und Ausbildungsinhalte - Erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse - Ort und Datum der Ausstellung - Name und Unterschrift des Zeugnisausstellers - ### Qualifiziertes Zeugnis (mit Bewertungen und Beurteilungen) - Ausbildungszeugnis oder Zwischenzeugnis - Einleitung - Beschreibung des Ausbildungsbetriebes - Datum der Ausstellung - Anrede, Vorname, Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Wohnort - Ausbildungsberuf - Beginn, Ende und Dauer der Ausbildung - Tätigkeitsbeschreibung - Ziel der Ausbildung - Ausbildungsstationen und Ausbildungsinhalte - Erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse - Angaben über die Leistung - Ausbildungsbereitschaft - Ausbildungsbefähigung - Erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse - Lern- und Arbeitsweise - Arbeitserfolg (Qualität) - Zusammenfassende Beurteilung der Leistung - Angaben über das Verhalten - Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen (in dieser Reihenfolge -> sonst stimmte etwas nicht) - Schlussformel - Dank und Zukunftswünsche - Ort und Datum der Ausstellung - Name und Unterschrift des Zeugnisausstellers - Zeugnis sollte wohlwollend und berufsfördernd formuliert sein. Auszubildender hat keinen Anspruch auf Formulierungen - ### Leistungen - Sehr gute Leistung - „Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“ - „Wir waren stets mit seinen Leistungen außerordentlich zufrieden.“ - Sehr gute bis gute Leistung - „Er hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“ - Gute Leistung - „Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.“ - Befriedigende Leistung - „Er hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.“ - Ausreichende Leistung - „Er hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit erledigt.“ - Mangelhafte Leistung - „Er hat unsere Erwartungen größtenteils erfüllt.“ - ### Weitere Hinweise zur Zeugniserstellung - Bei den Angaben zum Verhalten, sollte das Verhalten des Auszubildenden gegenüber Vorgesetzten und Kollegen beschrieben werden. Weiterhin sollte berücksichtigt werden, dass sich der Auszubildende, insbesondere zu Beginn der Ausbildung, erst noch an den Eintritt in das Berufsleben gewöhnen musste und ihm manche der von ihm erwarteten Verhaltensweisen noch fremd waren. - Ein betriebliches Beurteilungssystem sollte vorhanden sein, um die während der Ausbildung durchgeführten Beurteilungen als Grundlage zur Zeugniserstellung heranzuziehen. - Bei der Beurteilung der Leistung sollte die Entwicklung des Auszubildenden berücksichtigt werden. - Das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung, erhalten die Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle. - Die Berufsschule stellt ihrerseits ein Zeugnis über die in der Berufsschule erbrachten Leistungen aus.

  • Betriebliche Entwicklung und berufliche Weiterbildung

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    • Es gibt kaum mehr einen Beruf, in dem eine einmalige Ausbildung ausreicht, um diesen ein ganzes Berufsleben lang ausführen zu können. Anpassungsfähigkeit, die Bereitschaft zur persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, sowie die Fähigkeit sich Neues anzueignen, werden immer wichtiger. Neben der Bereitschaft zur ständigen Weiterentwicklung, ist die Mobilität ein wichtiger Faktor im Beruf.
    • Berufliche Weiterbildung

      • Nach der beruflichen Erstausbildung, gibt es verschiedene Möglichkeiten sich weiterzubilden. So können etwa Bildungsabschlüsse (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Fachhochschulreife, Hochschulreife) nachgeholt werden. Die Weiterbildung kann allerdings auch auf den Beruf oder die Stelle bezogen werden. Dafür sind Schulungen für eine spezielle Software oder Seminare zur Mitarbeiterführung ein Beispiel.
      • Es können auch im Rahmen einer Anpassungsfortbildung (Maßnahmen zur Erhaltung und Aktualisierung des Wissensstandes) oder Aufstiegsfortbildung (Techniker, Fachwirt oder Meister) weitere Abschlüsse erworben werden.
      • Es gibt einige Programme, die eine berufliche Weiterbildung finanziell fördern. Die Grundlagen, Voraussetzungen sowie die Höhe der Förderung unterscheiden sich innerhalb der Angebote:
        • Meister-BAföG
        • Weiterbildungsstipendium
        • Aufstiegsstipendium
        • Bildungsprämie
      • Auf der Website der IOBB, unterstützt durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, finden Sie hilfreiche Informationen zu den einzelnen Förderprogrammen.
    • Karriereplan

      • Ein Karriereplan dient als Orientierung und gibt die Richtung vor, in die sich der Auszubildende entwickeln will.
      • Dabei geht es im Wesentlichen darum darzustellen, wohin sich der Auszubildende in den nächsten drei bis fünf Jahren beruflich entwickeln will, wie das erreicht werden soll und was dabei die eigenen und die unternehmerischen Ziele sind.
      • Eine Möglichkeit ist es dabei detailliert zu definieren, wie der Weg aussehen soll:
        • Einstieg als Verkäufer
        • Nach zwei Jahren Aufstieg zur Erstkraft
        • Beförderung nach zwei Jahren als Sortimentsbereichsleiter. Alternativ: Wechsel des Arbeitsplatzes
        • Weiterbildung zum Handelsfachwirt
        • Nach der Weiterbildung Beförderung zum Abteilungsleiter
      • Der Ausbilder sollte den Auszubildenden beraten, welche Möglichkeiten er nach seiner Berufsausbildung hat und welche Quellen er für weitere Informationen nutzen kann. Er sollte dabei die individuellen Fähigkeiten des Auszubildenden und die während der Ausbildung gemachten Erfahrungen berücksichtigen.
  • Ausbildungsende

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    • Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wurde das Ziel der Ausbildung erreicht. Nun kann der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Eine Übernahme stellt für Arbeitgeber allerdings keine Verpflichtung dar (Ausnahme: bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung).

      Entsprechend des § 21 BBiG endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder vorzeitig mit dem Bestehen der Abschlussprüfung.

    • § 21 BBiG Beendigung

      (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

      • Die zuständige Stelle kann auf Antrag die Ausbildungszeit verlängern, wenn dies erforderlich ist, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht (§ 8 Abs. 2 BBiG). Vor dieser Entscheidung ist der Auszubildende zu hören.
      • Daraus ergeben sich verschiedene Möglichkeiten, wie ein Ausbildungsverhältnis beendet werden kann:
        • durch Zeitablauf Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Datum. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht und auch keinen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellt.
        • durch Zweckerreichung Wenn das (positive) Ergebnis der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss bekannt gegeben wurde, endet das Ausbildungsverhältnis bereits vor dem Ablauf der vertraglich vereinbaren Ausbildungszeit.
        • durch Aufhebungsvertrag Sind sich der Auszubildende und der Ausbilder einig, das Ausbildungsverhältnis nicht mehr fortsetzten zu wollen, kann zur Beendigung während und nach der Probezeit ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden.
      • #+BEGIN_CAUTION Wird der Auszubildende nach Bestehen der Abschlussprüfung weiterbeschäftigt, dann entsteht damit ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Indem der Ausbilder den ehemaligen Auszubildenden nach der Prüfung nicht daran hindert zu arbeiten, wird angenommen, dass er den Auszubildenden beschäftigen will. #+END_CAUTION
      • #+BEGIN_CAUTION Eine Ausnahme bildet der § 78a des Betriebsverfassungsgesetzes. Demnach müssen Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung vom Ausbildungsbetrieb übernommen werden, sofern das dem Betrieb zugemutet werden kann. #+END_CAUTION