logseq_kauer/pages/Verlängerung der Ausbildung.md

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tags:: ADA, AEVO

Video:

type:: Video produzent:: tags:: todo url:: https://www.youtube.com/watch?v=EZ_MjtavRUc - {{video https://www.youtube.com/watch?v=EZ_MjtavRUc}} - Verlängerung muss in beiden Fallen vom Azubi beantrag werden - Die zuständige Stelle bewilligt Antrag, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels ansonsten gefährdet ist - Vor der Entscheidung für die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hörenGründe, die für eine - Zwei Ausnahmefälle - ### Nicht bestandene Abschlussprüfung -> §21 Abs3 + 37 Abs1 BBiG - bei nicht bestandener Abschlussprüfung kann der Auszubildende eine Verlängerung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlangen - maximal darf 1 Jahr verlängert werden - Besteht der Auszubildende die Wiederholungsprüfung nicht, so hat er das Recht es noch ein drittes Mal zu versuchen - Findet die zweite Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nach der Abschlussprüfung statt, so kann das Ausbildungsverhältnis bis dahin bestehen - Verlangt der Auszubildende die Verlängerung nicht, so endet die Ausbildung regulär durch Zeitablauf - Wird jedoch eine Verlängerung verlangt, so muss der Ausbildende die Ausbildung bis max 1 Jahr verlängern - die Verlängerung muss der zuständige Stelle angezeigt werden - ### Erreichen des Ausbildungsziels ist gefährdet (§8 Abs2+11BBiG) - Gefährdung des Ziel sprechen: - Geistige, physische oder seelische Behinderung des Auszubildenden - Längere Krankheit des Auszubildenden - Schwere Ausbildungsmängel - Anhaltende Lernschwierigkeiten -