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tags:: AEVO, ADA

  • Um Ausbilder in einem Betrieb zu werden, müssen Sie gemäß § 29 und § 30 BBiG die Kriterien der persönlichen und der fachlichen Eignung erfüllen. Um die AEVO Prüfung abzulegen, müssen diese Kriterien noch nicht vorliegen, aber spätestens, wenn Sie als Ausbilder in einem Betrieb tätig werden wollen.
  • Persönliche Eignung

    • Es sind zunächst alle Personen geeignet, außer:
      • sie sind wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden und
      • sie sind wegen einer Straftat, die sie als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder gegenüber Kindern oder Jugendlichen begangen haben zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden und
      • sie haben eine andere schwerwiegende Straftat begangen und
      • es liegen Verstöße gegen das BBiG vor, wie die Missachtung der Pflichten des Auszubildenden und/oder Verstöße gegen die Pflicht der Vertragsniederschrift
  • Fachliche Eignung

    • Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf, in dem Sie ausbilden möchten oder
    • vergleichbares Studium an einer deutschen Hochschule oder
    • anerkannte Prüfung in der entsprechenden Fachrichtung an einer anerkannten Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde und
    • eine angemessene Zeit der Berufspraxis und
    • eine erfolgreich bestandene AEVO Prüfung (Ausbilderschein)