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tags:: ADA, AEVO

Video:

type:: Video produzent:: tags:: todo url:: https://www.youtube.com/watch?v=1IYg0hgseiY - {{video https://www.youtube.com/watch?v=1IYg0hgseiY}} - ## Zulassungsvoraussetzungen prüfen - §§43-47 BBiG zur Abschlussprüfung zugelassen ist - wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen wurde - wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat, oder wessen Ausbildungszeit nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin endet - wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen und vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat - wer in diner berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufbildungseinrichtung ausgebildet wordern ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht - Zulassung bei der gestreckten Abschlussprüfung (§44 BBiG) - Zum ersten Teil ist zugelassen - wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat - wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist - wer die in der Ausbildungsordnung vorschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurücvkgelegt hat - Zum zweilten Teil ist zugelassen - wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat - wer am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat - Letzteres gilt nicht, wenn der Auszubildende aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil nicht teilgenommen at. Dann ist der erste Teil zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen. - ## Vorzeitige Zulassung - §45 BBiG Abs 1, Zulassung zur Abschlussprüfung vor dem vertraglichen Ende - wenn zuvor der Auszubildende und die Berufsschule angehört wurden - wenn die Leistungen des Auszubildenden eine vorzeitige Zulassung rechtfertigen - Die Begründung zur vorzeitigen Zulassung -