logseq_kauer/pages/Abschlussprüfung.md

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- Arten
- Fertigkeitsprüfung
- Kenntnisprüfung(schriftliche Prüfung)
- Handlungsorientierte Prüfungen
- Bewertung
- Stelle und/oder Ausbildungsordnung
- Punkte / Note
- 100 - 92 -> 1 sehr gut
- 91 - 81 -> 2 gut
- 81 - 67 -> 3 befriedigend
- 67 - 50 -> 4 ausreichend
- 50 - 30 -> 5 mangelhaft
- 30 - 0 -> 6 ungenügend
- ## Gestreckte Abschlussprüfung
- §5 Abs 2 BBiG: zwei zeitlich auseinanderfallende Teile
- ## Zeugnisaustellung
- §37 BBiG: zuständige Stelle hat Prüfungsteilehmer Zeugnis über erbrachte Leistung auszustellen
- Auf Antrag des Teilnehmers kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden
- ## Wiederholung der Abschlussprüfung
- §37 BBiG kann Prüfung zweimal wiederholt werden
- Bestandene Teilleistungen können auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden
- bei gestreckter Prüfung ist der erste teil nicht eigenständig wiederholbar
- ## Mitwirkung
- ehrenamtliche Arbeit
- Gründe
- Gute Einschätzung
- gesellschaftliche Verantowrtung
- Kenntnisse über neue Entwicklungen
- Förderung der eigenen Kommunikations- und Teamfähigkeit
- Kenntnis über Prüfungsablauf
- Kontakt zur zuständigen Stelle und Berufsschule
- Anerkennung für das Engagement des Unternehmens
- ## Prüfungsauschuss
- §§ 39-41 BBiG
- mindestens 3 Mitglieder
- 2/3 müssen Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein
- gleich Arbeitgeber und Arbeitnehmen, mindestens eine Lehrkraft
- Aufgaben
- Entscheidung über Prüfungszulassung in besonderen Fällen
- Durchführung der Prüfung
- Bewertung der Prüfungsleistungen
- Abstimmung
- beschlussfähig, wenn zwei Drittel, mindestens drei mitwirken
- Beschluss mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen
- bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorgesetze
- Anforderungen an Prüfer
- §40 BBig: sachkundig und für Mitwrken im Prüfungsausschuss geeignet
- Wissen und Können im jweiligen Prüfungsgebiet
- prüfungspadgogische Eignung
- charakterliche Reife, aufgeprägtes Verantwortungsbewusstsein, angepasstes Urteilsvermögen