logseq_kauer/pages/Verlängerung der Ausbildung.md

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- Verlängerung muss in beiden Fallen vom Azubi beantrag werden
- Die zuständige Stelle bewilligt Antrag, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels ansonsten gefährdet ist
- Vor der Entscheidung für die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hörenGründe, die für eine
- Zwei Ausnahmefälle
- ### Nicht bestandene Abschlussprüfung -> §21 Abs3 + 37 Abs1 BBiG
- bei nicht bestandener Abschlussprüfung kann der Auszubildende eine Verlängerung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlangen
- maximal darf 1 Jahr verlängert werden
- Besteht der Auszubildende die Wiederholungsprüfung nicht, so hat er das Recht es noch ein drittes Mal zu versuchen
- Findet die zweite Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nach der Abschlussprüfung statt, so kann das Ausbildungsverhältnis bis dahin bestehen
- Verlangt der Auszubildende die Verlängerung nicht, so endet die Ausbildung regulär durch Zeitablauf
- Wird jedoch eine Verlängerung verlangt, so muss der Ausbildende die Ausbildung bis max 1 Jahr verlängern
- die Verlängerung muss der zuständige Stelle angezeigt werden
- ### Erreichen des Ausbildungsziels ist gefährdet (§8 Abs2+11BBiG)
- Gefährdung des Ziel sprechen:
- Geistige, physische oder seelische Behinderung des Auszubildenden
- Längere Krankheit des Auszubildenden
- Schwere Ausbildungsmängel
- Anhaltende Lernschwierigkeiten
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